18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/43
Klage, eingereicht am 18. Februar 2017 — Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission
(Rechtssache T-110/17)
(2017/C 121/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4) für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;
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der Kommission und etwaigen Streithelfern, die zur Unterstützung der Kommission während des Verfahrens zugelassen werden, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegrund und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.
Die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (1) sowie gegen Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 und Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 (2) verstoßen, als sie Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärte und die Zollbehörden anwies, Zölle zu erheben, als ob keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Zollbehörden mitgeteilt worden wären.
Die Klägerin stützt diesen Klagegrund darauf, dass Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 (3) und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 (4), wonach die Kommission Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklären kann, rechtswidrig seien.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
(2) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55).
(3) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).
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