18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/45
Klage, eingereicht am 24. Februar 2017 — Institute for Direct Democracy in Europe/Parlament
(Rechtssache T-118/17)
(2017/C 121/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Institute for Direct Democracy in Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm (i) die Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der Vorfinanzierung, ausgesetzt wird, (ii) die Vorfinanzierung der Finanzhilfe für 2017 auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt wird und (iii) die Zahlung der Vorfinanzierung von der Vorlage einer Garantie auf erstes Anfordern abhängig gemacht wird, und infolgedessen auch Art. I.4.1. des Beschlusses FINS-2017-28 über die Gewährung der Finanzhilfe im Anhang zu dem vorgenannten Beschluss für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht sechs Klagegründe geltend.
a) Zu dem Beschluss, die Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der Vorfinanzierung, an das IDDE auszusetzen
1.
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und verletze die Verteidigungsrechte des IDDE. Insbesondere sei die Entscheidung nicht von einer fairen und unabhängigen Behörde getroffen worden, und das IDDE sei weder ordnungsgemäß angehört worden noch sei es ihm tatsächlich ermöglicht worden, sich zu den gegen es erhobenen Vorwürfen zu äußern und diesen entgegenzutreten.
2.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 208 Abs. 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung, Art. 8 Buchst. a des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments und Art. II.13.2 des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe. Insbesondere könne die Zahlung der Finanzhilfe für 2017 nicht auf der Grundlage ungeprüfter Behauptungen ausgesetzt werden, die keine Beziehung zu dem betreffenden Beschluss aufwiesen und angeblich nur den Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe für 2015 beträfen. Zudem dürfe die Zahlung der Finanzhilfe für 2017 nur wegen Überprüfungen ausgesetzt werden; diese seien aber in der vorliegenden Angelegenheit bereits durchgeführt und abgeschlossen worden, ohne dass sich irgendein geäußerter Verdacht oder irgendeine aufgestellte Behauptung bestätigt hätte. Die Aussetzung müsse daher aufgehoben werden. Schließlich reichten die geäußerten Verdachtsmomente und Vermutungen nicht aus, um irgendeine Aussetzung der Zahlung zu rechtfertigen.
3.
Der Beschluss verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sei der Umfang der getroffenen Maßnahme, d. h. die Aussetzung der Zahlung der Finanzhilfe für 2017, einschließlich der diesbezüglichen Vorauszahlung, gemessen an den geäußerten Verdachtsmomenten und behaupteten Unregelmäßigkeiten, selbst wenn diese zuträfen, in jeder Hinsicht unverhältnismäßig.
b) Zu der Entscheidung, die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe zu beschränken und ihre Zahlung von der Vorlage einer Garantie auf erstes Anfordern abhängig zu machen
1.
Die Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und verletze die Verteidigungsrechte des IDDE.
2.
Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte, gegen Art. 6 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments, Art. 134 der Haushaltsordnung und Art. 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung.
3.
Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Das IDDE sei im Vergleich zu anderen Stiftungen und Parteien, die sich in objektiv vergleichbaren Situationen befänden, in schädigender Weise diskriminiert worden.
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