15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/37
Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 — Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon/EZB
(Rechtssache T-124/17)
(2017/C 151/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Enosi Syntaxiouchon Tameiou Asfaliseon Michanikon kai Ergolipton Dimosion Ergon (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Miliarakis)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
—
die Europäische Zentralbank (EZB) zu verurteilen, an den derzeitigen Versicherungsträger EFKA für Rechnung der Sektion/Untersektion Ingenieure und Unternehmer des öffentlichen Bauwesens (TSMEDE) einen Betrag von a) 1 606 539 086,28 Euro in Bezug auf den Nominalwert des gemeinsamen Kapitals der ehemaligen ETAA und b) 84 285 086,36 Euro in Bezug auf Schuldverschreibungen zuzüglich gesetzliche Zinsen vom Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage bis zur Begleichung zu zahlen (hilfsweise die EZB zu verurteilen, den im beantragten Sachverständigengutachten angegebenen Betrag an Schadensersatz zu zahlen);
—
nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des genauen Schadensbetrag einzuholen, den die Mitglieder der Klägerin und jedenfalls die Sektion/Untersektion TSMEDE, vormals der ETAA und jetzt der EFKA, erlitten haben;
—
der Beklagten aufzugeben, die Vereinbarung vom 15. Februar 2012 mit der Hellenischen Republik vorzulegen;
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der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:
1.
Mit der vorliegenden Klage wird die außervertragliche Haftung der EZB geltend gemacht, da auf einen Sozialversicherungsträger als Finanzinstitut nicht das Private Sector Involvement (PSI), sondern das Official Sector Involvement (OSI) zur Anwendung gekommen sei.
2.
Mit der vorliegenden Klage wird die Beziehung der Bank of Greece als Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur EZB und folglich der Kausalzusammenhang zwischen der Durchführung des OSI durch die Bank of Greece und der Haftung der EZB wegen Unterlassung dafür dargetan, dass sie die Durchführung des OSI von einem Mitglied des ESZB zugelassen habe. Mit der vorliegenden Klage wird auch die Haftung der EZB für die Anwendung der Collective Action Clauses — CAC zu Lasten der Sozialversicherungsträger geltend gemacht.
3.
Mit der vorliegenden Klage wird die außervertragliche Haftung der EZB geltend gemacht, da diese es unterlassen habe, beizeiten oder zumindest ab dem 21. Juli 2011 (hilfsweise ab dem 26. Oktober 2011) den Beschluss vom 6. Mai 2010 (EZB 2010/3- 2010/268/EU) aufzuheben, mit dem sie insbesondere „ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen“ (womit die Beurteilungen der Ratingagenturen Standard & Poor’s, Fitch und Moody’s gemeint seien) die Gültigkeit der griechischen Schuldverschreibungen garantiert habe. Mit enormer Verspätung, nämlich am 27. Februar 2012, sei der Beschluss vom 6. Mai 2010 mit dem Beschluss (EZB) 2012/133/EU aufgehoben worden. Demnach habe die EZB über einen langen Zeitraum durch Unterlassen das berechtigte Vertrauen in die griechischen Schuldverschreibungen gefestigt.
4.
Mit der vorliegenden Klage wird gezeigt, dass sich die EZB durch die Vornahme des OSI aus der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden ausgeschlossen habe, ebenso wie die Europäischen Zentralbanken durch ihr Einschreiten davon ausgeschlossen worden seien. Dieser Ausschluss verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
5.
Mit der vorliegenden Klage wird vorgetragen, dass es einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insbesondere der Eurozone nicht möglich sei, aus eigenem Willen mit Hilfe der innerstaatlichen Rechtsordnung (Parlament — Ministerrat — ministerielle Entscheidungen) unilateral eine Umstrukturierung der Staatsschulden ohne die Genehmigung der EZB oder zumindest ihre stillschweigenden Zustimmung vorzunehmen, ansonsten gebe es finanzielles Chaos. Im vorliegenden Fall liege die stillschweigende Zustimmung der EZB vor und daher sei ihre außervertragliche Haftung für den Schaden in Höhe von 53,5 % und somit in einer Höhe gegeben, die den Kern des Eigentumsrechts verletze. Der Kausalzusammenhang zwischen der Haftung der EZB wegen Unterlassung und dem in Rede stehenden Schaden, das Verschulden der Organe der EZB und die außervertragliche Haftung der EZB seien gegeben.
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