18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/47
Klage, eingereicht am 27. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Kommission
(Rechtssache T-126/17)
(2017/C 121/68)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die bei der Annahme des Berichts des Rechnungsprüfers durch die Kommission vorgenommene Auslegung und Anwendung der Finanzhilfevereinbarungen CONTAIN und ICARGO in Bezug auf alle in der Klage dargelegten Aspekte falsch sind;
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infolgedessen festzustellen, dass die vom Kläger vorgenommene Auslegung und Anwendung der Finanzhilfevereinbarungen CONTAIN und ICARGO richtig sind;
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage reiht sich in die mit der Rechtssache T-84/17, Consorzio IB Innovation/Kommission verbundene Problematik ein. In der dortigen Klage wurde der Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369) angefochten, mit dem diese den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.
Der Kläger stellt die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung der gegenständlichen Verträge in Frage.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Falsche und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen die „Grant Agreements“ (Finanzhilfevereinbarungen, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II der GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen, im Folgenden: GC).
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Dazu wird geltend gemacht, dass ein Konsortium keine einheitliche juristische Person sei, sondern eine Unternehmensgruppe bzw. eine „kollektive Einheit“, und dass weder in den GA noch in den in deren Anhang II enthaltenen GC festgelegt sei, dass ein dem Konsortium angehörendes Unternehmen im Verhältnis zu einem Begünstigten des GA Dritter sei, wenn beiden Rechtspersonen jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme.
2.
Verstoß des Prüfers und der Kommission gegen Art. 9 des GA CONTAIN sowie gegen Art. 9 des GA ICARGO hinsichtlich des auf diese Verträge anwendbaren Rechts sowie Anwendung von außervertraglichen, rechtlich nicht bindenden Regeln.
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Der von der Kommission angenommene Bericht des Prüfers beruhe auf einer Auslegung der GA, die in deren Wortlaut bzw. in den auf sie anwendbaren Rechtsregeln keine Grundlage finde. Der Bericht stütze sich vielmehr ausschließlich auf eine von den Dienststellen der Kommission erstellte „Bedienungsanleitung“. Dieses einseitig erarbeitete Dokument könne keinen Vorrang gegenüber den zwischen den Parteien vereinbarten Regeln beanspruchen.
3.
Falsche Auslegung und Anwendung von Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA CONTAIN und ICARGO.
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Das System der Verbuchung der indirekten Kosten für bestimmte eigene, in Telearbeit tätige Berater des Klägers könne nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.
4.
Auf keine vertragliche Bestimmung gestütztes Verlangen, nicht prüfpflichtige Verträge zu überprüfen.
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Es sei unklar, nach welcher Vertragsklausel der GA ICARGO und CONTAIN (einschließlich aller ihrer Anhänge) die Kommission berechtigt wäre, vom Kläger eine strukturierte und detaillierte Überprüfung sämtlicher Vereinbarungen zu verlangen, an denen er im Rahmen des Siebenten Rahmenprogramms teilgenommen habe. Die Kommission verlange nämlich vom Kläger unter der Behauptung, dass die bei der Prüfung festgestellten Fehler systematisch seien, Angaben zur Vollständigkeit der Liste zu machen und sie gegebenenfalls um die fehlenden Projekte zu ergänzen sowie das Vorliegen solcher systematischer Fehler in den diesbezüglichen Finanzberichten zu prüfen.
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