26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/20
Klage, eingereicht am 2. März 2017 — Anastassopoulos u. a./Rat und Kommission
(Rechtssache T-147/17)
(2017/C 202/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nikolaos Anastassopoulos (Nea Erythraia, Griechenland), Aristeidis Anastassopoulos (Nea Erythraia), Alexia Anastassopoulos (Nea Erythraia), Maria Myrto Anastassopoulos (Nea Erythraia), Sophie Velliou (Kifissia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Floros und M. Meng-Papantoni)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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ihren Anträgen auf Schadensersatz stattzugeben, indem dem ersten Kläger 123 442 Euro, jedem der drei weiteren Kläger 61 721 Euro und der fünften Klägerin 120 900 oder, hilfsweise, 38 227,20 Euro, 19 107,60 Euro bzw. 37 440 Euro, in allen Fällen zuzüglich Verzugszinsen, zugesprochen werden;
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den Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage berufen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz des Diskriminierungsverbots in seiner Ausprägung, dass unterschiedliche Situationen ungleich zu behandeln seien, und gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der diesen Grundsatz konkretisiere.
Sie machen geltend, sie hätten bedeutende finanzielle Verluste erlitten, weil ihre Staatsanleihen dem Gesetz 4050/12, auch „PSI“ (Private Sector Investment) genannt, unterworfen worden seien, und sie trotz grundlegender Unterschiede genauso behandelt worden seien (einschließlich der Anwendung desselben Haircut-Satzes) wie juristische Personen, insbesondere Banken und spezialisierte Fonds.
Dies sei dem Präsidenten der Euro-Gruppe und/oder der Euro-Gruppe als solcher zuzurechnen, die nicht nur den Ausschluss natürlicher Personen vom Haircut, sondern auch alle weiteren Ausgleichsmaßnahmen untersagt hätten, sowie der Kommission, die diesem Verstoß gegen den genannten Grundsatz und Art. 21 der Charta trotz der Verpflichtung zugestimmt habe, die ihr durch Art. 17 EUV, wie er im Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701), ausgelegt worden sei, auferlegt werde.
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