24.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/37
Klage, eingereicht am 9. März 2017 — Van Haren Schoenen/Kommission
(Rechtssache T-155/17)
(2017/C 129/56)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Van Haren Schoenen BV (Waalwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und M. Meulenbelt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären;
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die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Diese Klagegründe sind mit den in der Rechtssache T-154/17, Deichmann/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch.
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