8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/56
Klage, eingereicht am 16. März 2017 — RV/Kommission
(Rechtssache T-167/17)
(2017/C 144/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. De Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Generaldirektors der GD HR vom 21. Dezember 2016, den Kläger gemäß Art. 42c Abs. 5 des Statuts von Amts wegen in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen und ihn von Amts wegen mit Wirkung vom 1. April 2017 in den Ruhestand zu versetzen, aufzuheben;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf drei Klagegründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Beklagte gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen habe und dass eine freie Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde für Zwecke der Anwendung von Art. 42c des Statuts rechtswidrig sei. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Diskriminierungsverbot gerügt.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Art. 42c des Statuts insoweit rechtswidrig sei, als er in Widerspruch zu den Erwägungsgründen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) und insbesondere zur Möglichkeit, es Beamten leichter zu machen, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres und, in Ausnahmefällen, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiterzuarbeiten, stehe.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die Fürsorgepflicht gerügt. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Beklagte habe im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
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