15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/40
Klage, eingereicht am 16. März 2017 — CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/Kommission
(Rechtssache T-168/17)
(2017/C 151/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schuster)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
der Nichtigkeitsklage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 249 final der Kommission vom 13. Januar 2017 betreffend den Zweitantrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere Begründungsmängel
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts der Verträge
Die Klägerin trägt vor, dass die von der Kommission angewendeten Ausnahmebestimmungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 rechtswidrig seien, da sie im Widerspruch zu höherrangigem Primärrecht stünden, insbesondere mit Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Darüber hinaus gelte auch im Unionsrecht der Anwendungsvorrang des höherrangigen Primärrechts gegenüber zu diesem im Widerspruch stehenden Sekundärrechts, sodass auch aus diesem Grund die Kommission die Ausnahmebestimmungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht hätte anwenden dürfen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).