15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/40
Klage, eingereicht am 17. März 2017 — Pethke/EUIPO
(Rechtssache T-169/17)
(2017/C 151/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Ralph Pethke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung PERS-AFFECT-16-134 vom 17. Oktober 2016, mit welcher der Kläger vom Posten des Direktors der Hauptabteilung Kerngeschäft mit Wirkung vom 17. Oktober 2016 auf einen Posten bei der Beobachtungsstelle versetzt und zum Verwaltungsrat herabgestuft wurde, aufzuheben;
—
den Ersatz des dem Kläger aus der Rechtsverletzung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu gewähren; sowie
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut)
Der Kläger trägt vor, dass seine Herabstufung vom Direktor einer Hauptabteilung zum Verwaltungsrat ohne Karrieremöglichkeit keine legitime Versetzung darstelle, sondern eine bestrafende Degradierung, die mangels anderweitiger Rechtsgrundlage ein Disziplinarverfahren vorausgesetzt hätte. Das beklagte Amt habe somit durch seine Handlungen die Vorschriften des Art. 86 des Statuts sowie seinen Anhang IX verletzt.
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtswidrige Versetzung/Ermessensmissbrauch
Der Kläger macht geltend, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Versetzung nicht erfüllt seien. Die Ab- und Versetzung des Klägers sei nämlich nicht im dienstlichen Interesse, die verschiedenen vorgetragenen (wechselnden) Gründe für die Versetzung des Klägers deuteten auf einen Ermessensmissbrauch hin und das für eine ordentliche Versetzung geforderte Gleichwertigkeitsgebot sei auch nicht gewahrt.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts des Klägers
Der Kläger führt an dieser Stelle aus, dass seine Ab- und Versetzung, um die Frauenquote im Management zu erhöhen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen seines Geschlechts sei.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot
Der Kläger rügt, dass seine Strafversetzung eine unverhältnismäßige Maßnahme im Zuge der internen Reorganisation des Amtes darstelle.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht — Angriff auf die körperliche und psychische Unversehrtheit des Klägers — Mobbing
Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass seine „überfallartige“ Absetzung einen Angriff auf seine körperliche und psychische Integrität darstelle und jeden Minimal-Standard der guten Verwaltung verfehle.
Aus den Handlungen und Unterlassungen des Amtes sei dem Kläger ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden erwachsen.
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