6.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/27
Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Boehringer Ingelheim International/Kommission
(Rechtssache T-191/17)
(2017/C 178/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Boehringer Ingelheim International GmbH (Ingelheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2017) 379 (final) der Kommission vom 19. Januar 2017 für nichtig zu erklären;
—
anzuordnen, dass die Wirkungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission weitergelten, bis die Europäische Kommission einen neuen Beschluss erlassen hat;
—
die Europäische Kommission zu verurteilen, die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2017 verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2001/83/EG und der Mitteilung an die Antragsteller.
2.
Der Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2017 weiche von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen und Leitlinien sowie der Regulierungspraxis in anderen Fällen ab. Daher verstoße er gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und führe zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen.
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