19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/31
Klage, eingereicht am 31. März 2017 — Calhau Correia de Paiva/Kommission
(Rechtssache T-202/17)
(2017/C 195/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ana Calhau Correia de Paiva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Villante und G. Pandey)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die folgenden Entscheidungen und Handlungen aufzuheben und gegebenenfalls vorab festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14 und die betreffende Sprachenregelung nach Art. 277 AEUV rechtswidrig und auf die Klägerin nicht anwendbar sind:
—
die Entscheidung des Europäisches Amtes für Personalauswahl (EPSO) und des Prüfungsausschusses vom 9. November 2015, den Namen der Bewerberin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14 aufzunehmen;
—
die Entscheidung von EPSO und des Prüfungsausschusses vom 23. Juni 2016, die Entscheidung vom 9. November 2015 nicht zu überprüfen und den Namen der Bewerberin nicht in die Reserveliste aufzunehmen;
—
die Entscheidung von EPSO vom 22. Dezember 2016, die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihren Namen nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14 aufzunehmen, sowie gegen die negative Überprüfungsentscheidung zurückzuweisen;
—
die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 1 des Statuts, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick darauf, dass EPSO bei der Durchführung der Fallstudie eine QWERTY EN, AZERTY FR/BE oder eine QWERTZ DE — Tastatur vorgeschrieben habe, sowie Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.
2.
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 hinsichtlich der durch die Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens EPSO/AD/293/14 genehmigten und bekräftigten Sprachenregelung, sowie eine Rüge der Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/293/14.
3.
Verstoß gegen Art. 1 des Statuts, gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Begrenzung der Auswahl für die zweite Sprache der Bewerber durch EPSO und/oder den Prüfungsausschuss auf Deutsch, Englisch und Französisch.
4.
Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf das Prüfungsverfahren des EPSO-Auswahlverfahrens.
5.
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 25 des Statuts, soweit EPSO seine Entscheidungen für die Genehmigung und Förderung einer bestimmten Sprachenregelung nicht begründet habe, sowie Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als EPSO dem Prüfungsausschuss übertragene Aufgaben wahrgenommen habe.
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