22.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/39
Klage, eingereicht am 5. April 2017 — Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan)/Kommission
(Rechtssache T-204/17)
(2017/C 161/55)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co. Ltd (Kunshan, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Johansson und Rechtsanwältin C. Dackö)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (im Folgenden: Durchführungsverordnung) insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als Rohrformstücke zum Stumpfschweißen, deren Oberfläche zwar an der Innenseite, nicht aber an der Außenseite eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 Mikrometer (μm) aufweist, in deren Anwendungsbereich fallen;
—
hilfsweise, die Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
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hilfsweise, die Durchführungsverordnung insgesamt für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Verletzung der Verteidigungsrechte
Die von der Untersuchung umfasste Produktpalette sei zwischen dem überarbeiteten Dokument zur endgültigen Unterrichtung und dem Erlass der Durchführungsverordnung zum Nachteil der Klägerin verändert worden. Die Kommission habe nachträglich erklärt, dass eine substanzielle Änderung beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin macht geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Änderungen vor Inkrafttreten der Verordnung Stellung zu nehmen. Die Kommission habe die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung darüber informiert, dass die Voraussetzung betreffend die Oberflächenrauheit, die eine Ware erfüllen müsse, damit sie nicht in den Anwendungsbereich der Zölle falle, sich abweichend von den europäischen Produktnormen für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich sowohl auf die Innen- als auch auf die Außenseite der Waren beziehen könne. Die Klägerin habe somit berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Warenausschluss sich mit dem ausdrücklichen Ziel decke, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich auszuschließen, und damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich zum Umfang des Warenausschlusses zu äußern.
2.
Verstoß gegen die Begründungspflicht
Die Kommission habe für die von ihr vorgenommene Unterscheidung zwischen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für den Sanitärbereich mit einer Oberflächenrauheit von weniger als 0,8 μm an deren Innen- und mehr als 0,8 μm an deren Außenseite einerseits und Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für den Sanitärbereich mit einer Oberflächenrauheit von höchstens 0,8 μm sowohl an deren Innen- als auch an deren Außenseite andererseits keinerlei Gründe angegeben. Die Einführung einer solchen Unterscheidung habe zur Folge, dass die von der Kommission angegebenen Gründe für den Warenausschluss unlogisch seien und nicht im Einklang mit der Produktpalette in Art. 1 der Durchführungsverordnung stünden.
3.
Verstoß gegen die Verpflichtung, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen
Der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für den Sanitärbereich sei offenbar keine sorgfältige Prüfung vorausgegangen. Vielmehr beruhe sie allem Anschein nach auf einem unbegründeten Antrag eines Betroffenen zu einem viel späteren Zeitpunkt der Untersuchung. Die Kommission habe dadurch gegen ihre Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Untersuchung aller relevanten Gesichtspunkte verstoßen, dass sie sich nicht näher mit den Folgen einer solchen Unterscheidung und deren Auswirkungen für das Erreichen der in den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnung genannten Ziele befasst habe.
4.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler
Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich, die nicht im Wettbewerb mit Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken für die Industrie dieses Wirtschaftszweigs der EU stünden, Ausschlusskriterien bestimmt habe, die dazu führten, dass nur ein kleiner Teil der innerhalb der EU verwendeten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich ausgeschlossen würden. Die meisten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke für den Sanitärbereich unterlägen damit Zöllen, obwohl sie nicht mit Waren dieses Wirtschaftszweigs der EU im Wettbewerb stünden. Die Kommission habe offenbar falsche Schlüsse aus den ihr vorgelegten Unterlagen gezogen und sich außerdem auf unzutreffende Angaben verlassen.
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