19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/33
Klage, eingereicht am 3. April 2017 — Argus Security Projects/Kommission und EUBAM
(Rechtssache T-206/17)
(2017/C 195/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Argus Security Projects Ltd (Limassol, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission, Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzmanagements in Libyen (EUBAM)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die die ursprüngliche Entscheidung vom 16. Februar 2014 ersetzende Entscheidung des EUBAM Libyen vom 24. Januar 2017, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung betreffend die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (Vertrag EUBAM-13-020) eingereichte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an Garda zu vergeben, für nichtig zu erklären;
—
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 110 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1), die in den Auftragsunterlagen festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe, insbesondere die Punkte 4.1 und 12.1 der Hinweise für Bieter, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Diskriminierungsverbot. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:
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Erster Teil: Fehlen einer dem Auftrag entsprechenden Mobilisierung der technischen und operativen Mittel;
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Zweiter Teil: Fehlen einer dem Auftrag entsprechenden Mobilisierung der personellen Mittel;
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Dritter Teil: Wirklichkeitsfremde des Mobilisierungsplans und Berücksichtigung der früheren Erfahrung der Bieter in feindlichem Umfeld.
2.
Zweiter Klagegrund: Wesentliche Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Bewertung der personellen Mittel;
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Zweiter Teil: Bewertung der technischen Mittel und des Mobilisierungsplans.
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