19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/35
Klage, eingereicht am 19. April 2017 — Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission
(Rechtssache T-228/17)
(2017/C 195/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co. Ltd (Wenzhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hirsbrunner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (ABl. 2017, L 22, S. 14) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
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der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe bei der Feststellung, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen (RSNRS) gemäß den technischen US- und EU-Normen gegeneinander austauschbar seien, verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
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Die Kommission habe insoweit gegen ihre Pflicht zur unparteiischen Würdigung der maßgeblichen Beweise verstoßen, als verschiedene Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Verordnung zur Austauschbarkeit entweder ungenau, widersprüchlich oder irreführend seien. Insbesondere sei die Angabe ungenau, der einzige mitarbeitende Einführer habe keine Beweise vorgelegt.
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Die Kommission habe fehlerhaft angenommen, dass RSNRS gemäß europäischen und US-Normen doppelt zertifiziert seien. Sie habe sich ausschließlich auf unbegründete, in letzter Minute vorgetragene Behauptungen des Antragstellers gestützt, die zum allerersten Mal in der angefochtenen Verordnung selbst auftauchten.
2.
Die Kommission habe bei der Berichtigung für den Normalwert einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, eine unzureichende Begründung geliefert und widersprüchlich argumentiert.
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Die Kommission habe fälschlicherweise auf die Kosten und Herstellungsdaten des Wirtschaftszweigs der EU abgestellt, um ein angemessenes Berichtigungsniveau festzulegen. Ein Vorschlag auf Berichtigung anhand der chinesischen Marktdaten sei aus ungerechtfertigten Gründen zurückgewiesen worden.
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Daher verstoße die angefochtene Verordnung gegen Art. 20 der Grundverordnung und Art. 296 AEUV und sei überdies unzureichend begründet.
3.
Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Zeitraums leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.
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Die Kommission sei willkürlich vorgegangen, indem sie keinen Alternativzeitraum in Erwägung gezogen habe, obwohl sie aufgrund einer vorherigen Untersuchung im Besitz der maßgeblichen Daten gewesen sei.
4.
Das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung habe nicht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts wie den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz sowie den Verteidigungsrechten der Klägerin gestanden.
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Die Kommission habe der Klägerin „vorliegende Informationen“ nach der vorläufigen Unterrichtung nicht zeitnah zur Verfügung gestellt. Als die Kommission diese Informationen schließlich zusammen mit allen anderen Daten und Informationen erstmals in der endgültigen Unterrichtung freigegeben habe, habe sie der Klägerin nicht ausreichend Zeit eingeräumt, um eine sinnvolle Prüfung durchführen zu können.
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Sie habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen, indem sie ihr keine Gelegenheit eingeräumt habe, zu den Schlüsselerkenntnissen Stellung zu nehmen, die auf in letzter Minute vorgebrachten und unbestätigten Behauptungen des Antragstellers beruhten, die erstmals in der angefochtenen Verordnung erschienen.
5.
Die angefochtene Verordnung, die am 26. Januar 2017 erlassen worden sei, lege den Antidumpingzoll der Klägerin fälschlicherweise nach den Bestimmungen der Grundverordnung fest, die eine Ausnahme-Vergleichslandmethode zur Berechnung des Normalwerts von Einfuhren aus der Volksrepublik China vorsehe, obwohl das Recht der EU zu einer solchen Ausnahmebehandlung am 11. Dezember 2016 ausgelaufen sei.
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Die Europäische Union habe sich über den Beschluss des Rates über die Annahme der Beitrittsbedingungen zur Einhaltung der besonderen Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO verpflichtet. Die Kommission müsse als EU-Organ die völkerrechtlichen Verpflichtungen beachten, die die Union in Ausübung ihrer Befugnisse eingegangen sei.
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Die angefochtene Verordnung sei ferner mit der Verpflichtung der EU unvereinbar, ihre Antidumpingregeln im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen, insbesondere wenn ihre Bestimmungen spezifisch darauf gerichtet seien, einem von der Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen Geltung zu verschaffen.
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