19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/37
Klage, eingereicht am 19. April 2017 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-229/17)
(2017/C 195/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, und Rechtsanwälte M. Winkelmüller, F. van Schewick und M. Kottmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017 L 21, S. 113) für nichtig zu erklären,
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den Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017 L 22, S. 62) für nichtig zu erklären,
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die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017 C 76, S. 32) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ bezieht,
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die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017 C 76, S. 32) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ bezieht, sowie
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass die Kommission beim Erlass der angegriffenen Beschlüsse wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hätte, die in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (1) niedergelegt sind. So hätte die Kommission nicht den aufgrund von Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG (2) eingesetzten Ausschuss befasst, die vorgesehene Konsultation des entsprechenden europäischen Normungsgremiums wäre fehlerhaft und die angegriffenen Beschlüsse wären nicht „anhand der Stellungnahme“ des aufgrund von Art. 5 der genannten Richtlinie eingesetzten Ausschusses erlassen worden.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, da sie keine Stellung zu der gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zentralen Frage nehmen würden, ob die betreffenden harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Mandat übereinstimmen und die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gewährleisten. Daraus würde folgen, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Gericht beurteilen können, auf welche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sich die Kommission gestützt hat.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Ferner behauptet die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse und die angegriffene Mitteilung materielle Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzen.
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Erstens würden die angegriffenen Beschlüsse und die angegriffene Mitteilung gegen Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verstoßen, da, entgegen den genannten Vorschriften, die Kommission nicht geprüft hätte, inwieweit die betreffenden harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen und somit verkannt hätte, dass eine solche Übereinstimmung tatsächlich nicht gegeben ist.
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Zweitens sollen die angegriffenen Beschlüsse und die angegriffene Mitteilung gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verstoßen. Die Kommission hätte übersehen, dass die verfahrensgegenständlichen Normen keine Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Abgabe sogenannter anderer gefährlicher Substanzen enthalten und damit hinsichtlich eines Wesentlichen Merkmals von Bauprodukten unvollständig wären und folglich die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährden würden.
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Schließlich hätte die Kommission beim Erlass der angegriffenen Handlungen einen weiteren Beurteilungsfehler begangen, indem sie die durch Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eingeräumte Möglichkeit verkannt hat, die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt mit dem von der Klägerin vorgeschlagenen Vorbehalt zu versehen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011 L 88, S. 5).
(2) Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998 L 217, S. 18).
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