3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/31
Klage, eingereicht am 20. April 2017 — SE/Rat
(Rechtssache T-231/17)
(2017/C 213/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Referats „Individuelle Rechte“ vom 22. Juni 2016 aufzuheben, mit der ihm die Anerkennung seiner Enkeltochter als unterhaltsberechtigtes Kind verweigert wurde;
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soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung vom 24. Januar 2017 aufzuheben, mit der die am 19. September 2016 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde;
—
festzustellen, dass seine Enkeltochter vom 13. Juni 2016 an gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs VII des Statuts ihm gegenüber unterhaltsberechtigt ist;
—
festzustellen, dass seine Enkeltochter vom 13. Juni 2016 an über ihn im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems Krankenversicherungsschutz genießt;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler sowie Beurteilungsfehler und Fehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs VII des Beamtenstatus, die der Rat beim Erlass der angefochtenen Entscheidungen begangen habe
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 der Grundrechtecharta
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