26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/25
Klage, eingereicht am 20. April 2017 — Campine und Campine Recycling/Kommission
(Rechtssache T-240/17)
(2017/C 202/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Campine NV (Beerse, Belgien) und Campine Recycling NV (Beerse) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Verdonck, S. De Cock und Q. Silvestre)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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ihre Klage für zulässig zu erklären;
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die Art. 1 und 2 des Beschlusses C(2017) 900 final der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben;
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hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit damit eine Geldbuße in Höhe von 8 158 000 Euro gegen sie verhängt wird, und die Geldbuße nach Maßgabe des Vorbringens in der Klageschrift herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Die Klägerinnen erheben verschiedene Verfahrensrügen, u. a. betreffend die Begründungspflicht in Bezug auf die Bemessung der Geldbuße und insbesondere die Notwendigkeit der Anpassung gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) sowie den Prozentsatz des vorgenommenen Aufschlags. Auch habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, deren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in einer ergänzenden Mitteilung von Beschwerdepunkten ihre Absicht bekundet habe, einen Aufschlag gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen vorzunehmen. Ferner rügen die Klägerinnen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission die Geldbuße gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 10 % erhöht und diesen Aufschlag einheitlich auf alle an der angeblichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen angewandt habe, ohne zu berücksichtigen, dass sich die individuelle Beteiligung der Klägerinnen von derjenigen der anderen beteiligten Unternehmen stark unterschieden habe.
2.
Der angefochtene Beschluss sei insofern rechtsfehlerhaft, als darin eine Zuwiderhandlung der Klägerinnen gegen Art. 101 AEUV nicht in rechtlich hinreichender Weise festgestellt worden sei. Zum einen seien die Beweise fehlerhaft gewürdigt worden, zum anderen trügen die Beweise nicht die in diesem Beschluss getroffene Feststellung, dass sich die Klägerinnen an der in Art. 1 des Beschlusses genannten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.
3.
Für den Fall, dass das Gericht eine Beteiligung der Klägerinnen an einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarung oder Verhaltensweise feststellen sollte, wird hilfsweise ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen geltend gemacht, da die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie die mildernden Umstände fehlerhaft beurteilt worden seien und der Grundbetrag der Geldbuße unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot berechnet worden sei.
4.
Soweit das Gericht den angefochtenen Beschluss nicht aufgrund der mit dem ersten Klagegrund gerügten Verfahrensfehler für nichtig erklären sollte, wird hilfsweise geltend gemacht, dass diese Verfahrensfehler zumindest dazu führen sollten, dass die gemäß Ziff. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommene Erhöhung der Geldbuße für nichtig erklärt werde.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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