3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/34
Klage, eingereicht am 2. Mai 2017 — Labiri/CESE
(Rechtssache T-256/17)
(2017/C 213/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vassiliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Der Kläger beantragt, wie folgt zu urteilen:
—
Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Punkt 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvereinbarung nicht nach Treu und Glauben zu erfüllen, wird aufgehoben.
—
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird dazu verurteilt, an die Klägerin 250 000 Euro zu zahlen.
—
Der Beklagte trägt die Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV: Die angefochtene Entscheidung, nach der es dem Beklagten unmöglich sei, eine im Rahmen eines Vergleichs unterzeichnete Vereinbarung in der Rechtssache F-33/15, Labiri/EWSA, zu erfüllen, stelle die Nichtdurchführung einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Diese rechtswidrige Nichtdurchführung der so geschlossenen Vereinbarung stelle des Weiteren einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV, den Grundsatz der Durchführung nach Treu und Glauben der im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie den Grundsatz der guten Verwaltung und der Beistandspflicht aus Art. 24 des Beamtenstatuts dar.
2.
Ermessensmissbrauch, und zwar in Form eines Verfahrensmissbrauchs: Der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, die Vereinbarung zwischen den Parteien treu zu erfüllen, und habe diese nur unterschrieben, um die Klagerücknahme in der Rechtssache F-33/15 zu erreichen.
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