3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/35
Klage, eingereicht am 3. Mai 2017 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-258/17)
(2017/C 213/47)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine, soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die eigenen Kosten und die Sergej Arbuzov entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung
—
Der Kläger stützt seinen ersten Klagegrund darauf, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2017/381 vom 3. März 2017 nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, weil er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit dem Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen auseinandergesetzt und im Grundsatz von einer kurzen Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ausgegangen sei, ohne irgendeine zusätzliche Information über den Verlauf der Untersuchung in der Ukraine angefordert zu haben.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers
—
In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass die Maßnahmen, die gegen ihn verhängt worden seien, unverhältnismäßig und unnötig seien und die Garantien des internationalrechtlichen Schutzes des Rechts auf Eigentum des Klägers verletzten.
Full & Egal Universal Law Academy