24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/47
Klage, eingereicht am 30. April 2017 — Metrans/Kommission und INEA
(Rechtssache T-262/17)
(2017/C 239/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Metrans a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den im Anhang zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, unter der Ziffer 2015-CZ-TM-0330-M genannten Posten mit dem Titel Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III und den unter der Ziffer 2015-CZ-TM-0406-W genannten Posten mit dem Titel Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3, mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären;
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die im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) Nr. INEA/CEF/TRAN/M2015/1133813 zwischen der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und der Advanced World Transport a.s. (AWT) geschlossene Finanzhilfevereinbarung (für die Aktion 2015-CZ-TM-0330-M mit dem Titel Multimodal Container Terminal Paskov) aufzuheben oder für nichtig zu erklären oder die INEA zu verurteilen, diese Finanzhilfevereinbarung für Paskov aufzukündigen;
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die im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) Nr. INEA/CEF/TRAN/M2015/1138714 zwischen der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) und der České přístavy, a.s. (Tschechische Häfen) geschlossene Finanzhilfevereinbarung (für die Aktion 2015-CZ-TM-0406-W mit dem Titel Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3) aufzuheben oder für nichtig zu erklären oder die INEA zu verurteilen, diese Finanzhilfevereinbarung für Melnik aufzukündigen;
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der INEA und der Kommission als Gesamtschuldnerinnen die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in Verbindung mit den Verfahren entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen Grundprinzipien der EU-Verträge im Bereich des Schutzes der freien Marktwirtschaft und des Wettbewerbs im Binnenmarkt.
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Die Klägerin trägt u. a. vor, den Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. sein Funktionieren zu gewährleisten seien Grundprinzipien und Pflichten, auf denen die Union beruhe (Art. 26 AEUV). Alle von der Union getroffenen Maßnahmen müssten stets mit diesem Grundprinzip vereinbar sein und alle dagegen verstoßenden Maßnahmen müssten stets verhältnismäßig und subsidiär getroffen werden.
2.
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen Art. 93 AEUV und weitere Artikel des AEUV (Art. 3, 26, 93, 107, 119, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1, Protokoll [Nr. 8] und sein Art. 1, Protokoll [Nr. 27]).
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Die Klägerin trägt u. a. vor, bei der angefochtenen Maßnahme handele es sich um eine Beihilfe, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs nicht entspreche.
3.
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme verstoße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Nebengesetze.
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Die Klägerin trägt u. a. vor, die Gewährung der Finanzhilfen habe nicht alle Voraussetzungen erfüllt (selbst wenn sie mit anderen EU-Vorschriften vereinbar wäre), weshalb die Finanzhilfen nicht hätten gewährt werden dürfen.
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