26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/27
Klage, eingereicht am 9. Mai 2017 — Kwizda Holding/EUIPO — Dermapharm (UROAKUT)
(Rechtssache T-266/17)
(2017/C 202/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kwizda Holding GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Wiltschek, D. Plasser und K. Majchrzak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dermapharm GmbH (Wien, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „UROAKUT“ — Anmeldung Nr. 13 854 146
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2017 in der Sache R 1221/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
unserer Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 854 146 UROAKUT zurückgewiesen wird; in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zurückzuverweisen;
—
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht (EuG) und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;
—
der beteiligten Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung entstanden sind.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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