10.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/35
Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Quadri di Cardano/Kommission
(Rechtssache T-273/17)
(2017/C 221/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alessandro Quadri di Cardano (Schaerbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. De Montigny und J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des PMO vom 19. Juli 2016 zur Festlegung seiner individuellen Ansprüche zum Zeitpunkt des Antritts seines Dienstes bei der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) aufzuheben, soweit ihm dadurch die Auslandszulage in Höhe von 16 % nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts und somit auch die damit verbundenen Ansprüche, insbesondere die Erstattung der jährlichen Reisekosten, versagt werden;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Der erste Klagegrund betrifft eine Nichtbeachtung der Erörterungen und Verhandlungen, die vor der Reform des Beamtenstatuts geführt worden seien, und insbesondere eine Enttäuschung der berechtigten Erwartungen des Klägers, einen Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit sowie eine Verletzung der vom Kläger erworbenen Rechte, weil die zur Festlegung seiner individuellen Ansprüche herangezogenen Unterlagen plötzlich anders bewertet worden seien.
2.
Der zweite Klagegrund betrifft den Zeitarbeitsvertrag nach belgischem Recht, auf den die Kommission ihren Standpunkt stütze, dass der Kläger während einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber seinen Wohnsitz in Belgien begründet habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile:
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erster Teil: Die Kommission habe dadurch einen Ermessensmissbrauch und eine Befugnisüberschreitung begangen, dass sie versucht habe, jedes Unterordnungsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger während seiner Beschäftigung als Zeitarbeitskraft auszuschließen, um das Vorliegen einer Anstellung bei einer internationalen Organisation zu verneinen, die grundsätzlich dazu führen müsse, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts verschoben werde;
—
zweiter Teil: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, gegen belgische Gesetzesbestimmungen im Bereich der Zeitarbeitsverträge verstoßen und das Gesetz umgangen;
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dritter Teil: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung verstoßen.
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