3.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 213/37
Klage, eingereicht am 9. Mai 2017 — GE.CO.P./Kommission
(Rechtssache T-280/17)
(2017/C 213/51)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: GE.CO.P. Generale Costruzioni e Progettazioni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Naticchioni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, nach vorheriger Feststellung, dass der Beschluss vom 7. März 2017 von der Europäischen Kommission — Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg –, mit dem die Klägerin für zwei Jahre von europäischen Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen und diese Maßnahme veröffentlicht wurde, rechtswidrig erlassen wurde, diesen Beschluss und alle auf ihn folgenden oder ihm vorausgesetzten Handlungen — auch die ihr unbekannten — für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auflösung des Vertrags aus der Ausschreibung Nr. 09bis/2012/OIL — Los 1 betreffend die an GE.CO.P. vergebenen Renovierungsarbeiten an zwei „Foyer européen“ genannten Gebäuden in Luxemburg durch die Kommission am 5. August 2015 zugrunde.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1) sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend.
Dem angefochtenen Beschluss sei kein reguläres kontradiktorisches Verfahren vorausgegangen. Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht über die Einleitung des Ausschlussverfahrens informiert worden und folglich nicht in die Lage versetzt worden, sich in diesem Verfahren zu verteidigen und die Gründe zu ihren Gunsten vor dem Gremium geltend zu machen.
Wenn sie in die Lage versetzt worden wäre, sich zu verteidigen, hätte sie Argumente zu ihrer Verteidigung vorgebracht, die wahrscheinlich zu einer anderen Entscheidung in der Sache seitens des Gremiums und einem anderen für GE.CO.P günstigeren Ergebnis in dem gesamten Verfahren hätten führen können.
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