17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/35
Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — SH/Kommission
(Rechtssache T-283/17)
(2017/C 231/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: SH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, und demzufolge
—
festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Beamtenstatuts rechtswidrig ist;
—
die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 13. Juli 2016 und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die ausdrückliche Ablehnung der Beschwerde vom 3. Februar 2017 für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Entscheidung vom 13. Juli 2016 sei rechtswidrig, weil sie auf Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Beamtenstatuts gestützt sei, der gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit und/oder Abstammung, den Gleichheitssatz, das Recht auf Bildung, den Schutz des Kindeswohls und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit jeder Ausnahme von den in der Charta niedergelegten Rechten verstoße.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt, weil die Entscheidung vom 13. Juli 2016 auf eine rechtswidrige Bestimmung des Statuts gestützt sei.
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