17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/36
Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-284/17)
(2017/C 231/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2016/2295 (IMM) des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 35 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 5 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;
—
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll). Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile.
—
Erster Teil: Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.
—
Zweiter Teil: Gegenstand der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.
—
Dritter Teil: der traditionelle Schutz der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität durch das Europäische Parlament.
—
Vierter Teil: Verstoß gegen die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität von Frau Le Pen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.
—
Erster Teil: Gegenstand von Art. 9 des Protokolls.
—
Zweiter Teil: Rechtsfehlerhafte Aufhebung der Immunität von Frau Le Pen durch das Europäische Parlament.
—
Dritter Teil: Der Beschluss der Aufhebung der Immunität verstoße gegen die Unabhängigkeit von Frau Le Pen und des Organs.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
—
Erster Teil: Ungleichbehandlung von Frau Le Pen in einer vergleichbaren Situation und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.
—
Zweiter Teil: Der angefochtene Beschluss sei ein offensichtlicher Fall von tendenziöser Verfolgung und verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte.
Full & Egal Universal Law Academy