7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/29
Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Danpower Baltic/Kommission
(Rechtssache T-295/17)
(2017/C 256/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Danpower Baltic UAB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten sowie Rechtsanwalt J. Voß)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 19. September 2016 über die staatliche Beihilfe SA.41539 (2016/N) — Litauen, Investitionsbeihilfe für eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Vilnius, UAB Vilniaus kogeneracinė jėgainė — C(2016) 5943 final für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss der Kommission leide an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, da er auf unzureichende, unvollständige, wenig bedeutsame und widersprüchliche Gesichtspunkte gestützt sei.
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Der Beschluss der Kommission sei auf unzureichende, unvollständige, wenig bedeutsame und widersprüchliche Gesichtspunkte gestützt. Dies betreffe insbesondere die Verfügbarkeit von privaten Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und andere Heizkraftwerke, die Auswirkungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf die Umwelt, die bestehenden Abfallverbrennungsanlagen in Litauen, den Status quo des Heizmarktes in Vilnius und das Unterlassen von Lietuvos Energija, ein praktikables Vergabeverfahren für die Auswahl eines privaten Partners durchzuführen. Diese Informationen seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden.
2.
Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er nicht das für umfassende Beihilfemaßnahmen geltende Erfordernis der individuellen Anzeige und Beurteilung beachte und einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterstelle.
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Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er nicht das für umfassende Beihilfemaßnahmen geltende Erfordernis der individuellen Anzeige und Beurteilung beachte und einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse unterstelle. Der Beschluss der Kommission enthalte nicht die gemäß Rn. 33 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 erforderliche ordnungsgemäße Bewertung der Frage, ob die staatliche Beihilfe dem Schutz der Umwelt diene. Die Beklagte habe den falschen Bewertungsstandard verwendet und nicht berücksichtigt, dass die möglichen CO2-Reduzierungen deutlich niedriger seien als im Beschluss angegeben.
3.
Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er zur Umgehung der Abfallhierarchie in Litauen führen werde.
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Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er zur Umgehung der Abfallhierarchie in Litauen führen werde. Die staatliche Beihilfe werde die Überkapazität der Abfallverbrennungsanlagen in Litauen weiter erhöhen und Anreize zur Verbesserung von Wiederverwertung und Wiederverwendung verringern. Dies werde verhindern, dass Litauen das 50 %-Ziel für die Wiederverwertung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfülle. Die Europäische Kommission selbst habe die litauische Regierung aufgefordert, keine Anreize für den Bau von Abfallverbrennungsanlagen zu schaffen.
4.
Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass ein staatliches Eingreifen in Form einer staatlichen Beihilfe erforderlich sei, Art. 107 AEUV.
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Die Beklagte habe Nachweise dafür, dass der Fernwärmemarkt von Vilnius ohne staatliches Eingreifen durch den Ersatz von Gas durch Biomasse in Bezug auf den Umweltschutz ähnlich verbessert werden könnte, nicht analysiert und sei auch nicht darauf eingegangen. Es gebe kein Marktversagen auf dem Heizmarkt in Vilnius. Der Heizmarkt sei ein wettbewerbsorientierter Markt mit wettbewerbsfähigen Preisen, der in angemessener Weise Anreize für Investitionen in CO2-neutrale Biomassen- und Abfallverbrennungsanlagen schaffe.
5.
Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass die Beihilfe angemessen sei, Art. 107 AEUV.
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Im Beschluss der Kommission werde die Verhältnismäßigkeit nicht angemessen geprüft, da die Informationen der litauischen Regierung ohne Prüfung hingenommen würden und mit dem Vergleich zweier völlig unterschiedlicher Investitionsvorhaben (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und Heizwerk statt Vergleich zweier Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen) ein falsches Gegenszenario verwendet werde.
6.
Der Beschluss der Kommission verletze mit seiner Schlussfolgerung, dass die Beihilfe Anreizwirkung haben werde, Art. 107 AEUV.
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Die Beklagte habe sich auf das Vorbringen der litauischen Regierung, wonach die Begünstigte sonst nicht die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Vilnius gebaut hätte, verlassen. Dies sei aber falsch, da diese Tätigkeit genau in den Bereich der normalen Geschäftstätigkeit der Begünstigten falle, so dass sie nicht weiter hätte gefördert werden müssen.
7.
Der Beschluss der Kommission verletze Art. 107 AEUV, da er die Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Heizmarkt in Vilnius fehlerhaft bewerte.
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Der Beklagten hätten Informationen über den Wettbewerb auf dem Heizmarkt in Vilnius vorgelegen, die sie jedoch offensichtlich falsch bewertet habe, als sie geschlussfolgert habe, dass es keine Auswirkungen geben werde. Insbesondere sei die Gefahr der Verdrängung vorhandener Marktteilnehmer wie der Klägerin nicht hinreichend geprüft worden, und die Schlussfolgerungen der Beklagten seien daher falsch. Die staatliche Beihilfe werde unabhängige Wärmeerzeuger, die CO2-neutrale Biomasse-Anlagen betrieben, verdrängen. Darüber hinaus erlaube es die staatliche Beihilfe der Vilnius KJ, mit einem Marktanteil von etwa 51 % sofort dominante Marktteilnehmerin zu werden.
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