17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/49
Klage, eingereicht am 19. Mai 2017 — Stips/Kommission
(Rechtssache T-311/17)
(2017/C 231/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Adolf Stips (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 19. August 2016, den Kläger im Neueinstufungsverfahren 2013 nicht in die Besoldungsgruppe AD 13 neu einzustufen, aufzuheben;
—
hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden des Klägers in vollem Umfang zu ersetzen;
—
die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, der auf einem Verstoß gegen Art. 266 AEUV beruht, da die Kommission die Gründe des Urteils vom 19. Juli 2016, Stips/Kommission (F-131/15, EU:F:2016:154), nicht beachtet und dieses Urteil wider Treu und Glauben durchgeführt habe, wodurch die absolute Rechtskraft des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst verletzt worden sei.
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