31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/31
Klage, eingereicht am 1. Juni 2017 — Campbell/Kommission
(Rechtssache T-312/17)
(2017/C 249/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Liam Campbell (Dundalk, Irland) (Prozessbevollmächtigter: J. MacGuill, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 7. April 2017, mit dem dem Kläger der Zugang zu Dokumenten betreffend ein gegen Litauen eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen der behaupteten Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/64/EU (1) verwehrt wird, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Antrag auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht konkret geprüft und dadurch die relevante Rechtsprechung missachtet.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe sich rechtswidrig auf gewisse allgemeine Vermutungen betreffend die Verbreitung von Dokumenten berufen und dadurch die in der relevanten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze missachtet.
3.
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe es versäumt, für jedes Dokument eine spezifische und tatsächliche Risikobewertung vorzunehmen und dadurch ebenfalls die relevante Rechtsprechung missachtet.
4.
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe es versäumt, eine spezifische und tatsächliche Prüfung der Möglichkeit eines teilweisen Zugangs vorzunehmen und dadurch die Rechtsprechung missachtet.
5.
Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses, wodurch die Grundsätze der Rechtsprechung missachtet worden seien.
(1) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).
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