31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/34
Klage, eingereicht am 24. Mai 2017 — Hautala u. a./EFSA
(Rechtssache T-329/17)
(2017/C 249/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Heidi Hautala (Helsinki, Finnland), Benedek Jávor (Budapest, Ungarn), Michèle Rivasi (Valence, Frankreich) und Bart Staes (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung PAD 2017/005 CA der EFSA vom 14. März 2017, mit der die Entscheidung PAD 2016/034 vom 9. Dezember 2016 und vom 7. Oktober 2016, den Zugang zu den meisten der von ihnen angeforderten Dokumente zu verweigern, bestätigt wurde, für nichtig zu erklären;
—
der EFSA die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen sechs Klagegründe geltend.
1.
Die EFSA habe dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (1) verstoßen, dass sie diese Vorschrift auf die angeforderten Informationen nicht angewandt habe. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 hätte sie die Ausnahmeregelung des Schutzes „der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“ (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (2)) auf die angeforderten Informationen nicht anwenden dürfen.
2.
Die EFSA habe gegen Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen Art. 41 der Verordnung Nr. 178/2002 (3) verstoßen. Sie habe die Offenlegung der angeforderten Informationen wegen der geschäftlichen Interessen der Inhaber der Rechte an den Studien verweigert, ohne einen konkreten Schaden und/oder eine gegenwärtige Gefahr eines konkreten Schadens dargetan zu haben. Damit habe sie auch gegen Art. 4 Abs. 4 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus verstoßen, nach dem eine Ausnahme von der Offenlegung nur zum Schutz der „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen“, gewährt werden dürfe. In der angefochtenen Entscheidung sei ein konkretes berechtigtes wirtschaftliches Interesse weder benannt noch nachgewiesen worden.
3.
Die EFSA habe Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 (4) nicht richtig angewandt. Die Vorschrift finde auf die angeforderten Informationen keine Anwendung. Jedenfalls bestehe gemäß Art. 63 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung Nr. 1107/2009 ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Informationen.
4.
Die EFSA habe gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. Sie habe nicht anerkannt, dass ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Studien bestehe, und die von ihnen beigebrachten Nachweise für ein solches Interesse zurückgewiesen.
5.
Die EFSA habe gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. Sie habe das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den Studien enthaltenen Umweltinformationen nicht gegen die privaten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer geschäftlichen Interessen abgewogen. Jedenfalls habe sie den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen den Vorrang eingeräumt.
6.
Sie hätten ein Interesse an der Offenlegung der Studien. Anhand der verfügbaren Daten lasse sich die von der EFSA vorgenommene Peer-Review von Glyphosat nicht unabhängig und vollständig überprüfen. Die EFSA habe dadurch, dass sie das öffentliche Interesse und ihr Interesse an der Offenlegung der verlangten Informationen nicht anerkannt habe, ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 41 der Verordnung Nr. 178/2002 verletzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, 2006, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, 2001, S. 43).
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, 2002, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, 2009, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy