17.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 231/53
Klage, eingereicht am 23. Mai 2017 — Steifer/EWSA
(Rechtssache T-331/17)
(2017/C 231/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Guy Steifer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Direktors der Direktion Personal und Finanzen des EWSA vom 21. Oktober 2002 aufzuheben, mit der sein Antrag vom 2. Oktober 2002, die an die Union übertragenen belgischen Ruhegehaltsansprüche, soweit sie nicht angerechnet worden sind, nebst Zinsen zu erstatten, zurückgewiesen wurde;
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die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche durch die Entscheidung Nr. 360/03 A vom 15. Dezember 2003 insoweit aufzuheben, als die Erstattung der vom Office national des pensions (ONP) des Königreichs Belgien wegen der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche mit Wirkung am 1. Januar 2004 auf das Bankkonto des EWSA gezahlten Ruhegehaltsbeträge ausgeschlossen oder nicht vorgesehen worden ist;
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den EWSA zu verurteilen, die Ruhegehaltsbeträge zu erstatten, die das ONP dem EWSA seit dem 1. Januar 2004 wegen der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gezahlt hat, nebst Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erstattungen hätten erfolgen müssen, bis zur vollständigen Zahlung;
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den EWSA zu verurteilen, ihm jeden Monat den vom ONP auf das Bankkonto des EWSA gezahlten Ruhegehaltsbetrag zu erstatten;
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dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung, eine Verletzung des Eigentumsrechts und einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhang VIII des Statuts der Beamten, ausgelegt im Lichte seiner Ziele, geltend. Die angefochtenen Entscheidungen schlössen sein Recht auf Erstattung der nationalen Ruhegehälter, die bei der Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gegen die Europäischen Union nicht angerechnet worden seien, aus oder sähen es nicht vor.
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