31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/36
Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ACER
(Rechtssache T-333/17)
(2017/C 249/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch und S. Huber)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 17. März 2017, Sache A-001-2017 (konsolidiert) zur Gänze aufzuheben und folgende Teile und Bestimmungen der Entscheidung Nr. 6/2016 der ACER vom 17. November 2016 über den Vorschlag der Stromübertragungsnetzbetreiber zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären:
i.
Art. 1 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit
—
Anhang I Art. 1 Abs. 1 Buchst. c;
—
das Wort „auch“ und den Textblock „für die Zwecke der Kapazitätsvergabe an den betroffenen Gebotszonengrenzen bis zur Erfüllung der in Art. 5 Abs. 3 dieses Dokuments beschriebenen Voraussetzungen“ in Anhang I Art. 2 Abs. 2 Buchst. e;
ii.
Art. 2 der angefochtenen Entscheidung;
iii.
Anhang IV;
iv.
Anhang V;
hilfsweise
die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären und die Sache an den Beschwerdeausschuss zurückzuverweisen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1.
Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, die ACER sei befugt, den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) abzuändern.
Die Klägerinnen behaupten, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, da der Beschwerdeausschuss nicht angesprochen habe, dass die ACER nicht zuständig sei, den Vorschlag aller ÜNB für Kapazitätsberechnungsregionen (im Folgenden: KBR) inhaltlich zu ändern.
2.
Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, dass die ACER befugt sei, den Antrag der E-Control auf Abänderung zu übergehen.
Der von der nationalen Regulierungsbehörde (im Folgenden: NRB) Österreichs, der E-Control, eingereichte Antrag auf Abänderung des KBR-Entwurfs aller ÜNB sei nicht im Einklang mit dem Verfahren nach Art. 9 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2015/1222 (1) behandelt worden. Durch Billigung dieser rechtswidrigen Anwendung von Art. 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 habe der Beschwerdeausschuss einen Rechtsfehler begangen.
3.
Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, dass die ACER befugt sei, Gebotszonen im Zuge eines Verfahrens nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 festzulegen.
Sämtliche verfügbaren Auslegungsmethoden sowie die Rechtsprechung und die authentische Auslegung durch die Kommission stützten eindeutig die Schlussfolgerung, dass die Teilung einer bestehenden Gebotszone und eine Pflicht zur Einführung eines Kapazitätsvergabemechanismus nicht auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 gegründet werden könnten. Im Gegensatz dazu gründe sich die von der ACER befürwortete und vom Beschwerdeausschuss geteilte Auslegung auf eine unrichtige und unvollständige Auslegung der Rechtsvorschriften und des Sachverhalts.
4.
Der Beschwerdeausschuss habe den Begriff „struktureller Engpass“ und den Umfang seiner Überprüfungsbefugnis falsch ausgelegt.
Um ihre Annahme, dass an der deutsch-österreichischen Grenze ein struktureller Engpass bestehe, zu legitimieren, habe die ACER in der KBR-Entscheidung den Begriff des strukturellen Engpasses in einer Weise ausgelegt, die weder in der Verordnung (EU) 2015/1222 noch in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (2) eine Stütze finde. Indem der Beschwerdeausschuss diese falsche Auslegung des anwendbaren Rechts de facto akzeptiert habe, habe er eine materiell rechtswidrige Entscheidung erlassen. Des Weiteren habe der Beschwerdeausschuss dadurch, dass er die Annahme der ACER, die Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Österreich leide an einem strukturellen Engpass, akzeptiert habe, die Beweislast zu Unrecht den Klägerinnen auferlegt und gegen seine Pflicht zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts und zur Begründung verstoßen.
5.
Der Beschwerdeausschuss habe die Teilung der deutsch-österreichischen Gebotszone zu Unrecht für verhältnismäßig erachtet.
Die Klägerinnen behaupten, eindeutig nachgewiesen zu haben, dass die von der ACER angeordnete Teilung der deutsch-österreichischen Gebotszone unverhältnismäßig in ihre Rechte eingreife. Der Beschwerdeausschuss sei jedoch in keiner Weise auf das Vorbringen der Klägerinnen in ihren Beschwerden eingegangen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeausschuss zu Unrecht angenommen, die Teilung der Gebotszone und die Einführung eines Kapazitätsvergabemechanismus seien angemessen.
6.
Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, die Einführung einer deutsch-österreichischen Gebotszone beschränke nicht die Grundfreiheiten.
Die Klägerinnen behaupten, nachgewiesen zu haben, dass entgegen der Schlussfolgerung der ACER und des Beschwerdeausschusses die Einführung eines Kapazitätsvergabemechanismus an der deutsch-österreichischen Grenze die in den Art. 34 und 35 AEUV verankerte Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) beschränke. Der Beschwerdeausschuss habe in sehr knapper Form und ohne Begründung ihr Vorbringen zurückgewiesen und festgestellt, dass die mengenmäßigen Beschränkungen des bilateralen Energiehandels auf keine Bedenken im Hinblick auf die Grundfreiheiten stießen. Der Beschwerdeausschuss habe insofern gegen EU-Primärrecht und seine Pflicht zu einer angemessenen Begründung verstoßen.
7.
Der Beschwerdeausschuss habe zu Unrecht angenommen, dass die KBR-Entscheidung der ACER im Einklang mit den Verfahrensvorschriften stehe.
Die Klägerinnen behaupten, in ihren Beschwerden nachgewiesen zu haben, dass die KBR-Entscheidung der ACER aus nachstehenden Gründen teilweise fehlerhaft sei. (i) Die ACER habe ihre Befugnisse überschritten, als sie festgestellt habe, dass ihr unverbindliches Gutachten 9/2015 von September 2015 verbindlich sei, und zudem die Verfahrensrechte der Klägerinnen grob verletzt, weil dieses Gutachten nicht Teil des Konsultierungsverfahrens gewesen sei. (ii) Der Akte der ACER zur Vorbereitung der KBR-Entscheidung hätten technische Studien, Analysen und eingehende Bewertungen gefehlt: Entweder habe die ACER den Klägerinnen in erheblichem Ausmaß unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt und dadurch deren in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf vollständigen Zugang zu den Akten verletzt oder überhaupt keine technische Expertise und Analysen vorbereitet und/oder eingeholt, um ihrer KBR-Entscheidung eine durch Tatsachen fundierte Grundlage zu geben. (iii) Die ACER habe die in Art. 33 der Verordnung (EU) 2015/1222 normierten zwingenden Voraussetzungen für eine Änderung der Gebotszone nicht berücksichtigt. (iv) Die KBR-Entscheidung gründe sich auf Tatsachen, die nicht hinreichend geklärt worden seien, und die ACER habe keine Erläuterungen vorgenommen.
Obwohl die ACER erheblich gegen rechtlich vorgeschriebene Verfahrensregeln verstoßen habe, habe der Beschwerdeausschuss — wiederum in sehr allgemeiner Form — die Rechtmäßigkeit der KBR-Entscheidung bestätigt und somit rechtswidrig gehandelt.
(1) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).
(2) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 8).
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