21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/46
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Air France/Kommission
(Rechtssache T-338/17)
(2017/C 277/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société Air France (Tremblay-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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nach Maßgabe ihres ersten, ihres zweiten und ihres dritten Klagegrundes gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss C(2017) 1742 final der Europäischen Kommission vom 17. März 2017, Sache AT.39258 — Luftfracht insgesamt, soweit er sie betrifft, sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, falls das Gericht den Beschluss C(2017) 1742 final nicht insgesamt nach Maßgabe des ersten, des zweiten oder des dritten Klagegrundes für nichtig erklärt,
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erstens
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nach Maßgabe ihres ersten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. c des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit sich die ihr zur Last gelegte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf von Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße vorgelegte unzulässige Beweise stützt, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b des Beschlusses, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 182 920 000 Euro auferlegt wird, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;
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nach Maßgabe ihres zweiten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. c des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit aus dem Umfang der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung Fluggesellschaften ausgenommen werden, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in den Gründen des Beschlusses erwähnt wird, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b des Beschlusses, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 182 920 000 Euro auferlegt wird, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;
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nach Maßgabe ihres dritten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 Buchst. c des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die ihr zur Last gelegte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im EWR eingehende Frachtdienstleistungen (Inbound-EWR-Verkehr) umfasst, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b des Beschlusses, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 182 920 000 Euro auferlegt wird, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;
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zweitens nach Maßgabe ihres vierten Klagegrundes Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. c des Beschlusses C(2017) 1742 final, soweit damit festgestellt wird, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure ein von der ihr zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennter Tatbestand ist, und die ihn tragenden Gründe, Art. 3 Buchst. b des Beschlusses, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 182 920 000 Euro auferlegt wird, und Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und folglich nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbuße herabzusetzen;
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drittens Art. 3 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 1742 final und die ihn tragenden Gründe für nichtig zu erklären, soweit ihr damit eine Geldbuße in Höhe von 182 920 000 Euro auferlegt wird, da in die Berechnung dieser Geldbuße ihre Frachttarife und 50 % ihrer EWR-Eingangsumsätze mit Frachtdienstleistungen (Inbound-EWR-Umsätze) einfließen (fünfter Klagegrund) und dabei die Schwere der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung überbewertet wird (sechster Klagegrund), ihr eine fehlerhafte Dauer der Zuwiderhandlung zur Last gelegt wird (siebter Klagegrund) und eine im Hinblick auf die Regulierungssysteme unzureichende Herabsetzung der Geldbuße angewandt wird (achter Klagegrund), und nach Art. 261 AEUV den Betrag dieser Geldbuße auf eine angemessene Höhe herabzusetzen;
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jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kronzeugenregelung der Kommission von 2002 und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen der Klägerin und Lufthansa seien verletzt, wodurch die Zulässigkeit der im Rahmen des Antrags von Lufthansa auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Unterlagen beeinträchtigt sei. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen:
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Erster Teil: Der erste Klagegrund sei zulässig.
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Zweiter Teil: Der Lufthansa gewährte Erlass der Geldbuße sei zu entziehen.
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Dritter Teil: Die im Rahmen ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Beweise seien unzulässig.
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Vierter Teil: Die Unzulässigkeit der von Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße vorgelegten Beweise müsse zwangsläufig zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Begründungspflicht und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission seien verletzt, da Fluggesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses ausgenommen würden. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses leide an einem Begründungsmangel.
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Zweiter Teil: Die Ausnahme von Gesellschaften, die an den Verhaltensweisen teilgenommen hätten, vom verfügenden Teil des Beschlusses verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der Kommission.
3.
Dritter Klagegrund: Die Regeln zur Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit der Kommission seien durch die Einbeziehung des Inbound-EWR-Verkehrs in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verletzt. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Die Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs hätten nicht innerhalb des EWR stattgefunden.
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Zweiter Teil: Die Kommission habe das Bestehen von qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweisen hinsichtlich des Inbound-EWR-Verkehrs innerhalb des EWR nicht nachgewiesen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Provisionen an Spediteure einen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abgetrennten Tatbestand darstelle, sei mit einer widersprüchlichen Begründung und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Diese Feststellung sei mit einer widersprüchlichen Begründung behaftet.
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Zweiter Teil: Diese Feststellung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.
5.
Fünfter Klagegrund: Die zur Berechnung der der Klägerin auferlegten Geldbuße berücksichtigten Umsätze seien fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Die Einbeziehung der Tarife in die Umsätze beruhe auf einer widersprüchlichen Begründung, auf mehreren Rechtsfehlern und auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.
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Zweiter Teil: Die Einbeziehung von 50 % der Inbound-EWR-Umsätze in die Umsätze verstoße gegen die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen von 2006 und gegen den Grundsatz ne bis in idem.
6.
Sechster Klagegrund: Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft; dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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Erster Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen beruhe auf mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern und auf einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit von Strafen und der Gleichbehandlung.
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Zweiter Teil: Die Überbewertung der Schwere der Verhaltensweisen folge aus der Einbeziehung von Kontakten in Bezug auf Verhaltensweisen, die außerhalb des EWR stattgefunden hätten, in den Umfang der Zuwiderhandlung und verstoße gegen die Regeln über die räumliche Zuständigkeit der Kommission.
7.
Siebter Klagegrund: Die Berechnung der Dauer der Zuwiderhandlung sei fehlerhaft.
8.
Achter Klagegrund: Begründungsmangel und Unzulänglichkeit der von der Kommission im Hinblick auf die Regulierungssysteme gewährten Ermäßigung von 15 %.