24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/60
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Japan Airlines/Kommission
(Rechtssache T-340/17)
(2017/C 239/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Japan Airlines Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
—
hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin elf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission verletze den Grundsatz ne bis in idem und verstoße gegen Art. 266 AEUV, indem sie der Klägerin Bestandteile der Zuwiderhandlung zur Last lege, von denen sie die Klägerin in dem Beschluss von 2010 freigesprochen habe. Jedenfalls verstoße sie gegen die anwendbare Verjährungsfrist, indem sie in Bezug auf diese Bestandteile eine Geldbuße gegen die Klägerin verhänge, und sie habe kein berechtigtes Interesse nachgewiesen, in Bezug auf diese Bestandteile formal eine Zuwiderhandlung festzustellen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission verletze durch den Neuerlass des angefochtenen Beschlusses das Diskriminierungsverbot, da die Klägerin sich in einer weniger vorteilhaften Position befinde als andere Adressaten des Beschlusses von 2010, gegenüber denen dieser Beschluss rechtskräftig geworden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens und verletze ihren Zuständigkeitsbereich sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie der Klägerin eine Zuwiderhandlung auf EWR-internen Strecken und auf Strecken zwischen der EU und der Schweiz in einem Zeitraum zur Last lege, in dem die Kommission keine Befugnis gehabt habe, Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf Fluggesellschaften durchzusetzen, die nur auf Strecken zwischen der EU und Drittländern tätig seien. Das Verhalten der Klägerin auf Strecken zwischen der EU und Drittländern sei somit rechtmäßig gewesen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem sie feststelle, dass die Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die Strecken umfasst habe, die die Klägerin nicht bedient habe und aus rechtlichen Gründen nicht habe bedienen dürfen.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, indem sie eine Zuständigkeit für ankommende Luftfrachtdienste auf Strecken zwischen dem EWR und Drittländern annehme, da solche Dienstleistungen an Kunden mit Sitz außerhalb des EWR verkauft würden.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie für verschiedene Fluggesellschaften unterschiedliche Beweisanforderungen angewandt habe.
7.
Siebter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (1) und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie in den als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienenden relevanten Umsatz Einkünfte einbeziehe, die von Preiselementen für Luftfrachtdienste stammten, die zu der in dem Beschluss beschriebenen Zuwiderhandlung in keinem Zusammenhang stünden.
8.
Achter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem sie in den als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienenden relevanten Umsatz Einkünfte einbeziehe, die von Luftfrachtdiensten auf ankommenden Strecken zwischen EWR-Staaten und Drittländern stammten.
9.
Neunter Klagegrund: Die Kommission verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die der Klägerin aufgrund des gesetzlichen Rahmens gewährte Herabsetzung der Geldbuße auf 15 % beschränkt habe.
10.
Zehnter Klagegrund: Die Kommission verletze das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie der Klägerin keine Verringerung der Geldbuße um 10 % wegen der geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt habe, während anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses von 2010, die sich in einer mit der der Klägerin objektiv vergleichbaren Situation befänden, eine solche Herabsetzung gewährt worden sei.
11.
Elfter Klagegrund: Das Gericht solle seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wahrnehmen und die Geldbuße deutlich herabsetzen.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2).
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