24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/62
Klage, eingereicht am 31. Mai 2017 — British Airways/Kommission
(Rechtssache T-341/17)
(2017/C 239/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Turner, QC, R. O’Donoghue, Barrister, und A. Lyle-Smythe, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;
—
des Weiteren oder hilfsweise, und in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichts zu unbegrenzter Nachprüfung, die mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Klägerin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;
—
der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und/oder gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, indem sie einen Feststellungsbeschluss über die Zuwiderhandlung erlassen habe, dem zwei sich widersprechende Beurteilungen der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde gelegen hätten, und der folglich inkohärent und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar gewesen sei und zu Verwirrung innerhalb der Unionsrechtsordnung habe führen können.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflichten nach Art. 266 AEUV verletzt, indem sie mit dem Neuerlass des Beschlusses gegen die Klägerin eine Maßnahme erlassen habe, die bezweckt habe, die grundlegenden vom Gericht im Urteil in Rechtssache T-48/11 benannten Fehler zu beseitigen, die diese Fehler jedoch verschlimmert habe statt sie zu beheben.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und/oder gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, indem sie die Verhängung der Geldbuße gegen die Klägerin nicht ausreichend begründet habe. Die Verhängung der Geldbuße habe auf Feststellungen von Zuwiderhandlungen beruht, die in der fraglichen Maßnahme nicht enthalten seien und die im Widerspruch zu den in der Maßnahme enthaltenen Feststellungen stünden. Ferner oder hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Vorgehensweise der Kommission in dieser Hinsicht stelle eine Befugnisüberschreitung dar.
4.
Vierter Klagegrund: Der Kommission fehle die Zuständigkeit, Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens auf angebliche Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug auf die Erbringung von Luftfrachtdiensten auf in der EU bzw. im EWR ankommende Strecken anzuwenden. Solche Beschränkungen hätten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs von Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 des EEA-Abkommens gelegen.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens aufgrund der anwendbaren Rechts- und Regulierungssysteme und ihrer praktischen Auswirkungen fälschlicherweise auf die Abstimmung von Aufschlägen für Luftfrachtdienste zu bzw. von bestimmten Ländern angewandt, und die diesbezüglich angewandte Herabsetzung der Geldbuße sei willkürlich und nicht angemessen. Was bestimmte Länder betreffe, sei die Argumentation der Kommission jedenfalls offenkundig unzureichend.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin an einer Zuwiderhandlung hinsichtlich der (Nicht-)Zahlung von Provisionen auf Aufschläge teilgenommen habe.
7.
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bestimmung der Geldbuße in dem Beschluss den „Umsatz“ fehlerhaft bestimmt. Der Klägerin zufolge hätte die Kommission entscheiden müssen, dass nur Umsätze in Verbindung mit Aufschlägen zu berücksichtigen seien, und hätte Umsätze in Verbindung mit Diensten auf in der EU bzw. im EWR ankommenden Strecken ausnehmen müssen.
8.
Achter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin der neunte Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung gewesen sei und daher nur Anspruch auf eine Ermäßigung von 10 % gehabt habe, obgleich die Klägerin in Wirklichkeit die erste Antragstellerin gewesen sei, die nach dem Antragsteller auf Erlass der Geldbuße einen Kronzeugenantrag gestellt und erheblichen Mehrwert geliefert habe.
9.
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler bei ihrer Beurteilung des Beginns der Zuwiderhandlung der Klägerin begangen. Nach Ansicht der Klägerin lag der maßgebliche Zeitpunkt im Oktober 2001, und die Beweise, die angeführt würden, um einen früheren Zeitpunkt zu belegen, genügten nicht den rechtlichen Anforderungen.
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