24.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 239/63
Klage, eingereicht am 30. Mai 2017 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission
(Rechtssache T-342/17)
(2017/C 239/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Frankfurt am Main, Deutschland), Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 des Beschlusses der Kommission C(2017) 1742 final vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, aufzulegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss weise eine fehlerhafte Begründung auf, da er den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes im verfügenden Teil des Beschlusses und in der Begründung nicht unmissverständlich beschreibe.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, indem er sich auf Kontakte zwischen Wettbewerbern stütze, die in der Schweiz stattgefunden hätten und hauptsächlich zwischen der Schweiz und Drittländern beförderte Luftfracht betroffen hätten.
3.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze das Rückwirkungsverbot, da er sich auf Kontakte stütze, die nur Strecken außerhalb des EWR betroffen hätten und vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 (1) stattgefunden hätten.
4.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und gegen Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, indem er außerhalb des EWR stattfindende Kontakte, Kontakte in Zusammenhang mit der WOW-Allianz (Allianz von Japan Airlines Cargo, Lufthansa Cargo, SAS Cargo und Singapore Airlines Cargo) und Kontakte in Bezug auf Provisionen auf Aufschläge ohne sachgerechte Prüfung als Teil derselben einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beschrieben habe wie Kontakte zwischen Wettbewerbern auf der Ebene der Geschäftszentralen.
5.
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens, soweit er auf der Auffassung beruhe, dass außerhalb des EWR stattfindende Kontakte zwischen Wettbewerbern Verstöße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens seien. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu im EWR ankommenden Frachtsendungen beschränkten weder den Wettbewerb innerhalb des EWR, noch beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus wende der angefochtene Beschluss bei der Prüfung, ob Regierungshandeln in einer Reihe betroffener Länder die Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens ausschließe, den falschen rechtlichen Maßstab an.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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