31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/41
Klage, eingereicht am 7. Juni 2017 — Aldo Supermarkets/EUIPO — Aldi Einkauf (ALDI)
(Rechtssache T-359/17)
(2017/C 249/56)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Aldo Supermarkets (Varna, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Saettel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „ALDI“ — Anmeldung Nr. 12 749 586.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 976/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95;
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Vorliegen eines Widerspruchs in der Begründung, da die Beschwerdekammer eingeräumt habe, dass das Widerspruchsformular eine farbige Wiedergabe der älteren Marke enthalten habe (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung) und dass die Klägerin eine PDF-Datei mit einer farbigen Wiedergabe der Marke vorgelegt habe (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung), diese Ausführungen jedoch mit der Feststellung in den Rn. 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung unvereinbar seien, wonach im Wesentlichen die Klägerin die Existenz ihrer älteren Marke nicht nachgewiesen habe, indem sie keine farbige Darstellung dieser Marke vorgelegt habe;
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Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, indem die Beschwerdekammer von Amts wegen einen Verstoß gegen Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 festgestellt habe, ohne die Beteiligten zu diesem Gesichtspunkt angehört zu haben, obwohl der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens es den Beschwerdekammern gebiete, die Beteiligten zu allen Gesichtspunkten anzuhören, die sie von Amts wegen zu prüfen gedächten;
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Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95.
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