31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/44
Klage, eingereicht am 5. Juni 2017 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-366/17)
(2017/C 249/60)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. März 2017 (bekannt gegeben am 24. März 2017 unter Aktenzeichen C[2017] 1904) über die Verweigerung eines finanziellen Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Großprojekt „Aufnahme der Fertigung einer neuen Generation von Dieselmotoren durch Volkswagen Motor Polska“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, das von der Strukturhilfe im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ erfasst wird, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Falsche Beurteilung des Projekts „Aufnahme der Fertigung einer neuen Generation von Dieselmotoren durch Volkswagen Motor Polska“ durch die Annahme, dass dieses Projekt keine Kohärenz mit den Prioritäten des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ (Prioritätsachse IV dieses Programms) gewährleiste und somit nicht die Anforderungen von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) erfülle, und zwar wegen fehlender Innovationskraft.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 durch erhebliches Überschreiten der Frist für die Prüfung des Projekts.
Full & Egal Universal Law Academy