7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/34
Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission
(Rechtssache T-371/17)
(2017/C 256/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, USA), Qualcomm Europe, Inc. (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und Rechtsanwältin M. Davilla)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss C(2017) 2258 final der Europäischen Kommission vom 31. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Verdrängungspreise) für nichtig zu erklären und
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Erforderlichkeit.
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Der angefochtene Beschluss überschreite die eng gefasste Reichweite der Untersuchung der Kommission, wie sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der mündlichen Anhörung, der Sachstandsbesprechung und früheren Auskunftsverlangen bestimmt worden sei, und zwar hinsichtlich sowohl der Dauer des angeblichen Missbrauchs als auch der von der Kommission unterstellten Wettbewerbsbeeinträchtigungen.
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Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen weitreichenden Fragen könnten nicht als Folgefragen angesehen werden, mit denen lediglich Klarstellungen zu dem Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung begehrt würden, sondern es handle sich um vollkommen neue, ungerechtfertigte Fragen.
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Der angefochtene Beschluss knüpfe an Gesichtspunkte an, die mit Antworten der Klägerinnen auf zum Teil mehr als fünf Jahre zurückliegende Auskunftsverlangen zusammenhingen und Tatsachen beträfen, die sich vor zehn oder mehr Jahren ereignet hätten. Sollte die Kommission die nunmehr angeforderten Zusatzinformationen tatsächlich benötigen, um ihre Untersuchung zu führen, hätten die Klägerinnen berechtigterweise erwartet, dass die Kommission solche Informationen und Klarstellungen zumindest vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Dezember 2015 einhole, und nicht erst im Frühjahr 2017.
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Mit dem angefochtenen Beschluss werde von den Klägerinnen verlangt, einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Kommission zu betreiben, darunter die Verarbeitung von Daten, die in einem bestimmten Format geliefert werden müssten.
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Die Kommission könne nicht unter Androhung von Geldbußen eine Belastung auferlegen, mit der es den Klägerinnen angeblich erlaubt werden solle, ihr Vorbringen in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu substantiieren.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die von den Klägerinnen mit dem angefochtenen Beschluss verlangten Informationen könnten so nicht berechtigterweise eingefordert werden, seien weitreichend und nur mit größtem Aufwand zu beschaffen bzw. zusammenzustellen. Der angefochtene Beschluss verpflichte die Klägerinnen, große Mengen an Daten zu sammeln, die sie in ihrer gewöhnlichen Geschäftspraxis nicht systematisch sammelten und speicherten, und einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für die Kommission zu betreiben.
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Die in dem angefochtenen Beschluss für den Fall, dass die Klägerinnen die Informationen nicht innerhalb bestimmter Fristen liefern sollten, vorgesehenen Zwangsgelder seien ungerechtfertigt, und die ihnen gesetzten Fristen seien unangemessen.
3.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss enthaltene keine ausreichende Begründung.
An etlichen Stellen enthalte der angefochtene Beschluss nicht überzeugende, unklare, vage und unzureichende Gründe, die die überzogenen, unangebrachten Auskunftsverlangen der Kommission nicht stützten. An anderen Stellen enthalte der angefochtene Beschluss überhaupt keine Begründung. Die Klägerinnen könnten daher nicht nachvollziehen, wieso die Kommission die verlangten Informationen benötige, um ihre Untersuchung zu führen.
4.
Vierter Klagegrund: Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine unangemessene Umkehr der Beweislast angestrebt.
Mit dem angefochtenen Beschluss werde versucht, die Beweislast umzukehren und de facto den Klägerinnen die Aufgabe zu übertragen, belastendes Material gegen sich selbst zu sammeln. Insbesondere verlange der angefochtene Beschluss von den Klägerinnen, im Interesse der Kommission ihre eigenen Buchführungsdaten zu überprüfen, obwohl diese Daten bereits von externen Kontrolleuren sorgfältig geprüft worden seien. Desgleichen verlange der angefochtene Beschluss von den Klägerinnen, zu beweisen, dass sie ihre Geschäfte rechtskonform geführt hätten.
5.
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
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Der angefochtene Beschluss verlange von den Klägerinnen, „Informationen“ zu beschaffen, von denen man nicht vernünftigerweise annehmen könne, dass sie aus Tatsachen oder Dokumenten bestünden. Sie bestünden vielmehr aus Berechnungen, Details und Codes, hypothetischen Preisen sowie Analysen und Interpretationen vergangener Annahmen, die vor mehreren Jahren angestellt worden seien.
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Der angefochtene Beschluss verlange von den Klägerinnen, zu beweisen, dass sie von sich aus Maßnahmen ergriffen hätten, um das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union einzuhalten.
6.
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Der Zeitpunkt des Erlasses, der Inhalt und der Kontext des angefochtenen Beschlusses gäben Anlass zu ernsten Befürchtungen von schlechter Verwaltung, voreingenommener Ermittlung und Schikane und deuteten darauf hin, dass die Kommission ihre weitreichenden Ermittlungsbefugnisse missbrauche, um möglichst zu verdecken, dass es ihr nach einer mehr als sieben Jahre andauernden Untersuchung nicht gelungen sei, die angebliche Zuwiderhandlung nachzuweisen.
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