7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/36
Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — Louis Vuitton Malletier/EUIPO — Bee Fee Group (LV POWER ENERGY DRINK)
(Rechtssache T-372/17)
(2017/C 256/40)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bee Fee Group LTD (Nikosia, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in schwarz, rot und weiß mit den Wortbestandteilen „LV POWER ENERGY DRINK“ — Unionsmarke Nr. 12 898 219.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 906/2016-4.
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dementsprechend die angefochtene Marke für nichtig zu erklären;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind;
—
der Inhaberin die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
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