7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/37
Klage, eingereicht am 13. Juni 2017 — Cuervo y Sobrinos1882/EUIPO — A. Salgado Nespereira (Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882)
(Rechtssache T-374/17)
(2017/C 256/42)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cuervo y Sobrinos1882, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ferrandis González und V. Balaguer Fuentes)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A. Salgado Nespereira, SA (Ourense, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 10 931 087.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29.3.2017 in der Sache R 1141/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 in der Sache R 1141/2016-4 teilweise aufzuheben, und zwar soweit damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 29. April 2016 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 10 786 C in dem Teil bestätigt wird, mit dem die Unionsmarke Nr. 010931087 „Cuervo y Sobrinos LA HABANA 1882“ in Bezug auf die für sie eingetragenen Waren der Klassen 14 und 16 für nichtig erklärt wird;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich sämtlicher Kosten aufzuerlegen, die bisher in den Vorinstanzen, d. h. vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO, entstanden sind.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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