31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/48
Klage, eingereicht am 16. Juni 2017 — HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission
(Rechtssache T-380/17)
(2017/C 249/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) und Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler, M. Raible, U. Soltész, G. Wecker und H. Weiß)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2017) 1650 final vom 5. April 2017, mit dem ein Zusammenschluss in der Sache M. 7878 — HeidelbergCement/Schwenk/Cemex Hungary/Cemex Croatia für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt wird, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission sei zur Entscheidung über die Transaktion nicht zuständig gewesen, da diese keine unionsweite Bedeutung habe. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates (1) (EUFKVO) verstoßen, indem sie HeidelbergCement und Schwenk — und nicht den unmittelbaren Erwerber Duna-Dráva Cement — als „beteiligte Unternehmen“ angesehen habe.
2.
Die Kommission habe gegen die Art. 2 und 8 EUFKVO verstoßen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes ihre Begründungspflicht verletzt.
3.
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 2 und 3 EUFKVO verstoßen, indem sie eine Transaktion verboten habe, ohne eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts festzustellen.
4.
Die Kommission habe bei der Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
5.
Die Kommission habe bei der Beurteilung und der Zurückweisung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.
6.
Die Kommission habe mehrere Verfahrensfehler begangen und somit gegen wesentliche Formvorschriften, gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und deren Grundrechte sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihre Sorgfaltspflicht verstoßen.
7.
Der Kommission fehle die Zuständigkeit, um den Erwerb von Cemex Hungary zu verbieten, nachdem sie den ungarischen Teil der Transaktion gemäß Art. 4 Abs. 4 EUFKVO zur Prüfung an die ungarische Wettbewerbsbehörde verwiesen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).
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