11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/31
Klage, eingereicht am 11. Juli 2017 — Nexans France und Nexans/Kommission
(Rechtssache T-423/17)
(2017/C 300/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Nexans France (Courbevoie, Frankreich) und Nexans (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell und A. Rogers, Solicitors, sowie Rechtsanwältin G. Forwood)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss C(2017) 3051 final der Kommission vom 2. Mai 2017 über den Antrag von Nexans France und Nexans auf vertrauliche Behandlung gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache AT.39610 — Energiekabel) für nichtig zu erklären, soweit ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung hinsichtlich des Materials, dessen rechtswidrige Erlangung sie in der Rechtssache T-449/14 geltend machen (sogenannte „Category I Claims“), abgelehnt wurden, und
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der Kommission die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte und Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695/EU keine hinreichende Begründung angeführt.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Prüfung des Antrags der Kläger nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 Fehler begangen, indem sie erstens festgestellt habe, dass Teile des streitigen Materials einer begrenzten Zahl von Personen bereits bekannt gewesen seien, zweitens den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nicht angemessen berücksichtigt habe und drittens die Interessen der Kläger für nicht schutzwürdig gehalten habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe angesichts der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Methode, durch die das streitige Material erlangt worden sei, Streitgegenstand der anhängigen Rechtssache T-449/14 sei, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Eine Offenlegung des streitigen Materials nähme einer etwaigen Nichtigerklärung in jener Rechtssache die volle Wirkung.