21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/57
Klage, eingereicht am 3. Juli 2017 — Capo d’Anzio/Kommission
(Rechtssache T-425/17)
(2017/C 277/82)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Capo d’Anzio SpA (Anzio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Carloni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2017) 2953 final der Kommission vom 28. April 2017, mit dem der Betrag von 193 120 Euro, der ihr im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung LIFE10 ENV/IT/000369 — LCA4PORTS ursprünglich als Vorauszahlung gewährt wurde, zuzüglich Verzugszinsen zurückgefordert wird, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend:
1.
Sie habe am 14. Oktober 2011 die Finanzhilfevereinbarung LIFE10 ENV/IT/000369 — LCA4PORTS unterzeichnet, mit der ihr die Europäische Kommission eine Finanzhilfe (in Höhe von 45,94 % des Gesamtbetrags, höchstens jedoch 485 300 Euro) für das Projekt zur Untersuchung der Umweltverträglichkeit der Entwicklung des Hafens von Anzio gewährt habe, das im Rahmen des von den zuständigen Behörden genehmigten Errichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsvorhabens vorgesehen gewesen sei.
2.
Während die im Rahmen des Projekts vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt worden seien, habe die Kommission, obwohl zunächst alle vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, die Nichterfüllung einiger formaler Anforderungen festgestellt, die Unterbrechung des Projekts beschlossen und sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Rückzahlung des gewährten Betrags angeordnet.
3.
Es liege ein Verstoß gegen die Art. 11 ff. der Gemeinsamen Bestimmungen vor, die das Verfahren regelten, das zu befolgen sei, falls das Projekt unterbrochen und in weiterer Folge der Finanzhilfevertrag aufgelöst und die Vorauszahlung zurückgefordert werde.
4.
Im vorliegenden Fall räume die Kommission ein, die Mitteilungen der Klägerin erhalten zu haben, die belegten, dass ihre wirtschaftlich-finanziellen Schwierigkeiten vorübergehend seien, und in denen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass diese Schwierigkeiten die Folge rechtswidriger Handlungen und Zustände seien, die außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen.
5.
Die Klägerin habe ständig und redlicherweise von diesen ihr nicht zurechenbaren Schwierigkeiten berichtet. Sie habe zuletzt mit Schreiben vom 2. November 2015 und Folgeschreiben vom 7. Dezember 2015 darum ersucht, diese Schwierigkeiten zu berücksichtigen, wenn mit dem Vertrag zusammenhängende Entscheidungen getroffen würden, und um ein Treffen gebeten, um ihre Gründe erläutern zu können. Dabei habe sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet, jedenfalls die Vorauszahlung zurückzuzahlen, sollte sie der verlangten Berichterstattung für das Projekt endgültig nicht nachkommen können.
6.
Statt diese Rechtfertigung zu berücksichtigen und nähere Erläuterungen zu verlangen, um der Klägerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Verteidigung zu gewähren, habe die Kommission die Gemeinsamen Bestimmungen angewandt und das Verhalten der Klägerin somit einer schuldhaften Nichterfüllung gleichgesetzt.
7.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf das beantragte Treffen mit der Kommission gehabt, um beweisen zu können, dass kein eigenes schuldhaftes Verhalten vorliege, und auf diese Weise ihr Recht geltend zu machen, nicht durch einen ihr nicht zurechenbaren Umstand beeinträchtigt zu werden.
8.
Die Kommission habe daher mit ihrem Verhalten die Rechte der Klägerin eingeschränkt und gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoßen, die die Vertragsauflösung von einer schuldhaften Nichterfüllung abhängig machten.
9.
Der Verstoß gegen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Bestimmungen habe zur Unbilligkeit des angefochtenen Beschlusses geführt, mit dem die teilweise gewährte Finanzierung widerrufen worden sei, obwohl die Klägerin die von der Kommission erhaltenen Beträge im Wesentlichen ordnungsgemäß verwendet habe, um die mit der Durchführung des Projekts betrauten Fachleute zu bezahlen. Die Kommission habe sich aber vorrangig auf den rein formalen Umstand gestützt, dass die Klägerin nicht rechtzeitig über die durchgeführte Tätigkeit habe Bericht erstatten können.