16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/25
Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission
(Rechtssache T-440/17)
(2017/C 347/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Arca Capital Bohemia a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nedelka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 der Kommission vom 15. März 2017, mit der der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Sache COMP/SA.17006 — C 27/04 (ex CZ 49/03) — Agrobanka Praha a.s. und GE Capital Bank a.s gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigert wurde, für nichtig zu erklären;
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die Entscheidung C(2017) 3130 endg. der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Bestätigung der Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 vom 15. März 2017 für nichtig zu erklären;
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
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Dazu macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die maßgebende Rechtsprechung unrichtig angewandt habe, die nicht für Fälle gelte, in denen die Verwaltungsakte bereits abgeschlossen worden sei. Auch bestehe in staatlichen Beihilfesachen ein sehr starkes öffentliches Interesse an der Erlangung möglichst vieler Informationen, um staatliche Einrichtungen zu kontrollieren, wobei in Bezug auf Argumente auf der Grundlage geschäftlicher Interessen andere Erwägungen anzuwenden seien als in Fusions- oder Kartellfällen.
2.
Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung
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Diesbezüglich bringt die Klägerin Argumente in Bezug auf die hinter der Privatisierung der betreffenden Bank stehenden Gründe und die Stabilität des tschechischen Bankensektors vor.