16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/28
Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TL/EDSB
(Rechtssache T-452/17)
(2017/C 347/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Léonard und M. Cock)
Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 16. Mai 2017, mit der der Antrag auf Anonymisierung des Urteils [vertraulich] (1) und der personenbezogene Daten enthaltenden Webseiten abgelehnt wurde, dadurch, dass damit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sie beinhalte einen Überprüfungsantrag, und dass damit nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers geantwortet wurde,
—
gegen Art. 46 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und gegen die Art. 33 und 34 Abs. 1 der Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung (ABl. 2013, L 273, S. 41), die zur Durchführung dieses Art. 46 Buchst. a erlassen wurden, der dem EDSB die Aufgabe überträgt, Beschwerden zu überprüfen und die betroffene Person über die Ergebnisse seiner Prüfung zu unterrichten, sowie
—
gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Organen und Einrichtungen der Union eine allgemeine Begründungspflicht auferlegt,
verstößt;
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festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung dadurch, dass der EDSB damit für unzuständig erklärt wird, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden, gegen Art. 46 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;
folglich
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
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dem EDSB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Der EDSB habe nicht auf die vom Kläger bei ihm eingereichte Beschwerde geantwortet. Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch, dass damit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen werde, diese beinhalte einen Überprüfungsantrag, und dass damit nicht auf die vom Kläger zur Stützung seines Antrags auf Anonymisierung vorgebrachten Ausführungen geantwortet werde, gegen Art. 46 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001, der dem EDSB die Aufgabe übertrage, Beschwerden zu überprüfen und die betroffene Person über die Ergebnisse seiner Prüfung zu unterrichten, und gegen die Art. 33 und 34 Abs. 1 der Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung, die zur Durchführung des vorgenannten Art. 46 Buchst. a erlassen worden seien, nach denen der EDSB Beschwerden bearbeite und den Beschwerdeführer über den Ausgang der Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen informiere. Der EDSB habe die Beschwerde nicht bearbeitet, da er sie zu Unrecht als Überprüfungsantrag eingestuft habe. Im Übrigen verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Organen und Einrichtungen der Union eine allgemeine Begründungspflicht auferlege.
2.
Zweiter Klagegrund: Der EDSB habe dadurch gegen Art. 46 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er sich zu Unrecht für unzuständig erklärt habe, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden.
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.