2.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 330/11
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — „Pro NGO!“/Kommission
(Rechtssache T-454/17)
(2017/C 330/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger:„Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e.V. (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Scheid)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission ARES (2017) 2484833 vom 16. Mai 2017 für nichtig zu erklären; sowie
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Unvollständige Erhebung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes
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Der Kläger rügt, dass die Beklagte weder beachtete hätte, dass der externe Wirtschaftsprüfer, Ernst & Young, nachträglich seine ursprüngliche Feststellung berichtigt habe, noch, dass die Projektkoordinatorin erklärt habe, die Unterlagen selbst vorgelegt zu haben.
2.
Zweiter Klagegrund: Bewertung des Sachverhalts im Widerspruch zu anderen Berichten
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Ferner hätte die Beklagte eine ermessensfehlerhafte Bewertung des vertragsgemäßen Verhaltens des Klägers im Widerspruch zu den Feststellungen im Final Audit Report und im OLAF Report angewandt.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs
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Schließlich sei dem Kläger erst mehrere Jahre nach der Verfahrenseinleitung die Möglichkeit eingeräumt worden, entscheidende Dokumente einzusehen, wobei diese teilweise unkenntlich gemacht worden wären.
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Zudem bestünde keine rechtliche Verpflichtung des Klägers, Ausschreibungen durchzuführen oder Ausschreibungsregelungen konkret im Projekt zu beachten.
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Der Kläger würde auch keine Verantwortung für Handlungen des Projektpartners der Europäischen Union tragen.