11.9.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 300/36
Klage, eingereicht am 14. Juli 2017 — Bateni/Rat
(Rechtssache T-455/17)
(2017/C 300/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Naser Bateni (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schlingmann und M. Bever)
Beklagte: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
1.
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 250 000,00 zu bezahlen für die immaterielle Schäden, die der Kläger wegen der:
—
Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates durch Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011, L 319, S. 71) und Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011, L 319, S. 11);
—
Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1);
—
Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und in die Tabelle III des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3)
erlitten hat;
2.
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 24. März 2017 bis zur vollständigen Bezahlung der unter 1. genannten Summe zu zahlen;
3.
die Europäischen Union, vertreten durch den Rat, zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen des Klägers, zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat hätte mit dem Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger in qualifizierter Weise gegen den Kläger schützende Rechtsvorschriften verstoßen. Dem Kläger wäre dadurch ein erheblicher, immaterieller Schaden entstanden, der ihm zu ersetzen sei.
—
Gegen seine Aufnahme in die Sanktionslisten hätte der Kläger erfolgreich Nichtigkeitsklagen erhoben. Das Gericht hätte die genannten Rechtsakte mit rechtskräftigen Urteilen vom 6. September 2013 in den Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 und vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-45/14 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betrafen. Dabei hätte das Gericht festgestellt, dass der Rat jeweils keine Gründe nachgewiesen habe, die die Aufnahmen des Klägers in die Sanktionslisten hätten rechtfertigen könnte, und daher offenkundig ermessensfehlerhaft und sorgfaltswidrig gehandelt habe.
—
Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Safa Nicu Sepahan Co./Rat, Rs. T-384/11, Urteil vom 25. November 2014), die der Gerichtshof inzwischen bestätigt hat (Rs. C-45/15, Urteil vom 30. Mai 2017), liege darin ein qualifizierter Verstoß sowohl gegen die den Einzelnen schützenden, materiellen Bestimmungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen, als auch gegen die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz.
—
Die Nichtigerklärung der fraglichen Rechtakte allein stelle keine ausreichende Wiedergutmachung dar. Die weitreichenden gesellschaftlichen, beruflichen und privaten Konsequenzen rechtwidriger Listungen des Klägers über Jahre hinweg könnten nur durch eine Entschädigungszahlung aufgewogen werden.