16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/30
Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Shindler u. a./Rat
(Rechtssache T-458/17)
(2017/C 347/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und 12 weitere Personen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
den Beschluss (UE, Euratom) XT 21016/17 des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, samt seinem Anhang XT 21016/17 ADD 1 REV 2 für nichtig zu erklären;
—
somit,
—
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro;
—
unter Vorbehalt, insbesondere unter dem Vorbehalt, dass die SCP CORNILLE-POUYANNE, Avocats au Barreau de Bordeaux, in der vom Gericht der Europäischen Union einberaumten mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller relevanten Punkten Stellung nehmen kann.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses (UE, Euratom) XT 21016/17 des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, samt seinem Anhang XT 21016/17 ADD 1 REV 2 (im Folgenden: angefochtener Beschluss)
—
Verstoß gegen den Euratom-Vertrag: Der angefochtene Beschluss sehe vor, dass das Vereinigte Königreich mit seinem Austritt aus der Union automatisch auch aus der Europäischen Atomgemeinschaft austrete, und zwar ohne gesondertes Austrittsverfahren und ohne gesonderte Verhandlungen.
—
Beeinträchtigung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten: Der angefochtene Beschluss verleihe der Union eine außerordentliche horizontale Kompetenz für die Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs. Er schlösse die Möglichkeit eines gemischten Abkommens aus, so dass eine Ratifizierung des ausgehandelten Abkommens durch die Mitgliedstaaten nicht vorgesehen sei.
2.
Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses
—
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe der Beklagte zugelassen, dass ein Austrittsverfahren eingeleitet werde, ohne dass sich die im Ausland lebenden Unionsbürger zu einem etwaigen Verlust ihrer Unionsbürgerschaft hatten äußern können. Hierdurch seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äußerung durch Abstimmung bei einer Wahl mit europäischer Tragweite verletzt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss werde so das Bestehen einer Kategorie von Bürgern zweiter Klasse gebilligt, die ihr Wahlrecht nicht ausüben können, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Er verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unionsbürger seien aufgrund ihres Wohnsitzes diskriminiert worden.
—
Verstoß gegen Art. 203 AEUV: Der angefochtene Beschluss sehe den Austritt der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs vor. Deren Einwohner hätten aber nicht über den Austritt aus der Assoziierung gemäß dem AEU-Vertrag entscheiden können. Außerdem sei nicht das spezielle Verfahren gemäß Art. 203 AEUV gewählt worden. Folglich sei das Niederlassungsrecht gemäß Art. 199 AEUV verletzt worden.
—
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: Die Aufnahme von Verhandlungen mit dem ungewissen Ergebnis eines Austrittsabkommens habe bedeutende Auswirkungen auf ihre Rechte als Unionsbürger. Sie hätten aber von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat ein Privat- und Familienleben aufgebaut. Der angefochtene Beschluss genüge nicht den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit rechtlicher Regelungen, wie sie nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten sei. Außerdem achte er das Privat- und Familienleben nicht.