16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/31
Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TN/ENISA
(Rechtssache T-461/17)
(2017/C 347/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der ENISA vom 25. November 2016, mit der diese ihr Stellenangebot zurückgenommen hat, demzufolge er zum Leiter des Referats für agenturinterne Dienste und Beziehungen zu Interessengruppen ernannt werden sollte, aufzuheben;
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die Entscheidung der ENISA vom 20. April 2017, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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ihm den Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzusprechen;
—
der ENISA die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
—
Der Kläger macht geltend, das Angebot habe nicht zurückgenommen werden können, da der Vertrag bereits abgeschlossen gewesen sei, und bestreitet das gegenteilige Vorbringen der Beklagten.
2.
Zweiter Klagegrund: Unzulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers, Verstoß gegen Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
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Der Kläger sei nicht angehört worden, bevor die angefochtene Entscheidung zur Rücknahme des Stellenangebots getroffen worden sei.