16.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/33
Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Barata/Parlament
(Rechtssache T-467/17)
(2017/C 347/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carlos Manuel Henriques Barata (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die folgenden Entscheidungen und Maßnahmen für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie gegebenenfalls vorab festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016 (1) nach Art. 277 AEUV rechtswidrig und auf den Kläger nicht anwendbar ist:
—
die Entscheidung des Direktors Entwicklung der Humanressourcen vom 26. Oktober 2016, Herrn Barata nicht in den Entwurf der Liste der Kandidaten für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I für den Einsatz als Fahrer im Rahmen des sogenannten CAST-Verfahrens für Vertragsbedienstete 2016/2017 aufzunehmen;
—
die Entscheidung vom 28. November 2016 der GD INLO des Parlaments mit der in einer E-Mail die o. g. Entscheidung bestätigt wurde, Herrn Barata nicht in den Entwurf der Liste der Kandidaten für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I für den Einsatz als Fahrer im Rahmen des sogenannten CAST-Verfahrens für Vertragsbedienstete 2016/2017 aufzunehmen;
—
die Entscheidung vom 25. April 2017 des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, die von Herrn Klaus Welle unterzeichnet und Herrn Barata mit Einschreiben zugestellt wurde, mit der die vom Kläger am 9. Januar 2017 eingelegte Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zurückgewiesen wurde;
—
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, wobei er einen Verstoß gegen Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen Art. 296 AEUV geltend macht, der sich aus einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der theoretischen Kenntnisse des Klägers und einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung eines falschen Fragebogens, der — wie behauptet werde — mit dem vom Kläger während des Auswahlverfahrens eingereichten Dokument übereinstimmen solle, ergebe. Der offensichtliche Fehler sei Folge der mangelnden Kontrolle der Sorgfaltspflicht eines Subunternehmers, der mit der Beurteilung der Bewerbungen im CAST-Auswahlverfahrens 2016 betraut gewesen sei, durch das Parlament. Dies an sich habe negative Auswirkungen auf die Pflicht zu hinreichender Begründung gegenüber dem Kläger gehabt.
Darüber hinaus rügt der Kläger aufgrund der Negierung seines Verteidigungsrechts und seines Rechts, gehört zu werden, einen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, d. h. einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016.
Der Kläger macht ferner geltend, dass das Parlament die ihm zustehenden Befugnisse überschritten habe, indem es das Auswahlverfahren an die École de Maîtrise Automobile (im Folgenden: Subunternehmer) delegiert habe, die nicht an das Statut der Beamten der Europäischen Union und den internen Verhaltenskodex der Organe der EU gebunden gewesen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und gegen Art. 30 in Verbindung mit Anhang III des Beamtenstatuts dar, was die vorgenannte Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und guten Verwaltung bestätige.
Der Kläger stützt sich zudem auf einen Verstoß gegen Art. 1 des Beamtenstatuts, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Durchführung des Auswahlverfahrens durch das Parlament und/oder den Subunternehmer sowie in Bezug auf die Begrenzung der Wahl der zweiten Sprache für Kandidaten, die an dieser Aufforderung zur Interessenbekundung teilgenommen haben.
Schließlich macht der Kläger geltend, dass gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 25 des Beamtenstatuts verstoßen worden sei, da das Europäische Parlament und der Subunternehmer ihre Entscheidungen nicht begründet hätten, womit die fehlende Kontrolle des Subunternehmers bestätigt werde. Daraus folge ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen den Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen des Klägers und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
(1) Aufforderung zur Interessenbekundung — Vertragsbedienstete — Funktionsgruppe I — Fahrer (F/M) EP/CAST/S/16/2016 (ABl. 2016, C 131, A/1).